Geschichtlicher Überblick. 5 Revision nicht erst, wie vorgeschlagen, nach fünf Jahren, son- dern jederzeit vorgenommen werden möchte, sobald reifliche Erwägungen sie als angemessen würden erscheinen lassen. Es konnte nicht ausbleiben, daß darauf bald Anträge und Gesuche auf Ausdehnung der Wahlberechtigung eingingen. Der durch die neue Verfassung geschaffene Bürgerausschuß, dem sie zur Prüfung überwiesen wurden, erklärte, daß sich der Anspruch der „Einwohner“ auf eine angemessene Ver- tretung in der Bürgerschaft nicht verkennnen lasse, und emp- fahl, eine gemeinsame Kommission des Senates und der Bürger- schaft zur Prüfung dieser Frage einzusetzen. Der Senat trat dem bei. Nachdem schon am 29. August 1843 die Kommission Bericht erstattet hatte, beantragte der Senat am 9. September die Einführung des allgemeinen Wahlrechts. Bürgerausschuß und Bürgerschaft lehnten den Antrag zunächst ab. Letztere machte einen ergebnislosen Versuch, durch eine Kommission mit den Einwohnern zu verhandeln, entschied sich aber dann entgegen den Vorschlägen der Mehrheit dieser Kommission, die unter Beibehaltung des ständischen Prinzips aus den bis dahin vom Wahlrecht ausgeschlossenen Steuerpflichtigen eine neue ständische Wählerklasse bilden wollte, am 9. Oktober 1848 für den Grundsatz des allgemeinen gleichen Wahlrechts,. Am 30. Dezember 1843 wurde die auf dieser Grundlage auf- gebaute Verfasssung veröffentlicht. Wichtigere Änderungen erfuhr die Verfassung noch in den Jahren 1851, 1875, 1902 und 1905. Die erste betraf die schon 1848 in Aussicht genommene anderweitige Organisation des Gerichtswesens (siehe unten S. 8). Durch sie wurde die Zahl der Senatoren auf 14 festgesetzt. Nach der Gründung des Deutschen Reiches wurde eine erneute Revision der Ver- fassung und deren Anpassung an die Reichsgesetzgebung er- forderlich und durch Gesetz vom 7. April 1875 zu Ende ge- führt. Die zuletzt erwähnten Änderungen betrafen das Recht der Wahl zur Bürgerschaft; auf sie wird unten zurückzukommen sein. Nach Abschluß der sich auf diesen Gegenstand be- ziehenden Verhandlungen wurde der Senat durch Rat- und Bürgerschluß vom 30. September 1907 ermächtigt, die Ver- fassung neu zu veröffentlichen; dies ist unter dem 2. Oktober 1907 geschehen.