Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 9 der Gebietshoheit steht dem Staate an großen Teilen des Landgebietes das Eigentum bzw. das sogenannte Obereigentum zu (darüber unten $. 109). In bezug auf die rechtliche Stellung der Bewohner unter- scheidet die Verfassung zwischen Angehörigen und Bürgern des lübeckischen Freistaates; aus der Zugehörigkeit zum Reiche ergibt sich außerdem ein Unterschied zwischen den Angehörigen anderer Bundesstaaten und denjenigen nicht- deutscher Staaten (Ausländern). Die Ausländer werden im allgemeinen nicht anders be- handelt wie Deutsche, die die lübeckische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Besondere Bestimmungen finden sich für sie hinsichtlich der Eheschließung in $ 99 des Ausführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zum Handelsgesetz- buche und zur Wechselordnung vom 30. Oktober 1899 und in $ 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 27. Mai 1889 in der Fassung vom 17. Februar 1896. Für die Stellung der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten sind die Be- stimmungen des Reichsrechts maßgebend. Der Erwerb der lübeckischen Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem Bundes(Reichs-)gesetze vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- angehörigkeit*). Entsprechend dem $ 9 dieses Gesetzes be- stimmt $ 10 des lübeckischen Beamtengesetzes vom 24. Sep- tember 1879 in der Fassung vom 29. April 1899, daß Beamte, die vom Senate angestellt werden, oder deren Anstellung vom Senate bestätigt wird, durch die Anstellungsurkunde die lübeckische Staatsangehörigkeit erwerben, falls sie sie noch nicht besitzen, während alle übrigen Beamten, die dem lübecki- schen Staate zur Zeit ihrer Anstellung nicht angehören, ver- pflichtet sind, die lübeckische Staatsangehörigkeit zu erwerben. bau an Wegen in den Vororten der Stadt Lübeck; zu den letzteren rechnet die Bekanntmachung, betrefiend die Be- grenzung der Vororte der Stadt Lübeck, vom 16. März 1895, Teile der Gemeinden Vorwerk, Krempelsdorf, Moisling, Schön- böcken, Strecknitz, Schlutup [jetzt Wesloe]) und Israelsdorf). *) Art. 2 der Verfassung: „Angehörige des lübeckischen Freistaates sind diejenigen, deren lübeckische Staatsangehörig- keit nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet ist.“