10 Zweiter Abschnitt. Auf Kündigung oder auf Probe angestellte Beamte können durch ausdrücklichen Vorbehalt in der Anstellungsurkunde von der Verpflichtung, lübeckische Staatsangehörige zu werden, entbunden werden (vgl. Abs. 1 des $ 9 des Reichsges. a. E.). Über die Naturalisation von Ausländern enthält die Ver- ordnung vom 28. November 1570, die Ausführung des Bundes- gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Ver- lust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betreffend, besondere Vorschriften. Nach $ 3 dieser Verordnung haben Ausländer, die im lübeckischen Freistaate naturalisiert werden wollen, vor der Erteilung der Naturalisationsurkunde nachzuweisen, daß sie aus dem Staatsverbande, dem sie bisher angehört haben, entlassen sind; der Senat kann von dieser Vorschrift Befreiung gewähren. Vor der Erteilung der Naturalisations- urkunde an Ausländer ist, sofern der Nachsuchende in der Stadt Lübeck oder deren Vorstädten sich niederlassen will, das städtische Armenkollegium, sofern dagegen der Nach- suchende in einer ländlichen Gemeinde oder in Travemünde sich niederlassen will, der Gemeindevorstand des Nieder- lassungsortes mit seiner Erklärung zu hören. ($ 2 der V.O.) 8 4. 2. Das Bürgerrecht. An der Unterscheidung eines besonderen Bürgerrechts von der Staatsangehörigkeit hat Lübeck ebenso wie Bremen und Hamburg bis auf den heutigen Tag festgehalten; nur wer sich im Besitz des ersteren befindet, hat die Möglichkeit an den staatsbürgerlichen Rechten teilzunehmen und kann zur Übernahme der mit ihnen verbundenen Pflichten herangezogen werden *). Über die Stellung der Bürger bestimmt die Verfassung selbst nur in Art. 3, daß Bürger des lübeckischen Freistaates diejenigen sind, die den Staatsbürgereid geleistet und das er- worbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben. Die näheren Vorschriften über den Erwerb und den Verlust des Bürger- rechts finden sich in einem besonderen Gesetze, das lübeckische *) Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1902, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend.