Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 11 Staatsbürgerrecht betreffend, jetzt vom 15. Dezember 1902, mit Nachtrag vom 31. Juli 1907, neu bekannt gemacht unter dem 2. Oktober 1907 (siehe unten S. 28); durch dies Gesetz wurde dasjenige vom 28. November 1870 über den gleichen Gegenstand aufgehoben. Während letzteres den Erwerb des Bürgerrechts unter anderem von der Zahlung einer Gebühr und der Entrichtung eines Stempels abhängig machte, beseitigte das Gesetz vom 15. Dezember 1902 in dem Bestreben, die Zahl der Bürger zu vergrößern, jede derartige Schranke: danach sollte grundsätzlich jeder volljährige oder für volljährig erklärte männliche Angehörige des lübeckischen Freistaates berechtigt sein, gegen Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (Voll- jährigkeit, Staatsangehörigkeit, Leistung des Bürgereides) die Erteilung des lübeckischen Staatsbürgerrechtes zu begehren. Der Zweck dieser Änderung wurde erreicht: die Zahl der Bürger erfuhr in den Jahren 1902—1905 eine erhebliche Steigerung. Aber zugleich wuchs damit die Gefahr, deren Erkenntnis zu der unten S. 27ff. zu besprechenden Ver- fassungsrevision von 1905 führte. Brachte letztere eine Ein- schränkung des allgemeinen gleichen Bürgerschaftswahlrechts, so schien auch die Aufstellung erschwerender Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts geboten. Durch Nachtrag vom 19. Februar 1906 wurde bestimmt, daß zum Erwerb des Bürgerrechts nur diejenigen lübeckischen Staatsangehörigen berechtigt sein sollten, die seit mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ihren Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiet gehabt und während dieser Zeit alljährlich Einkommensteuer bezahlt hätten. Die letztere Voraussetzung ist durch den Nachtrag vom 31. Juli 1907 dahin bestimmt worden, daß all- jährlich so viel an Einkommensteuer gezahlt sein muß, als für ein Einkommen in Höhe des niedrigsten steuerpflichtigen Betrages zu entrichten gewesen ist, und daß Steuerbeträge, von deren Zahlung der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen Grunde befreit worden ist, als gezahlt angesehen werden. Eine Ausnahme in bezug auf die Erfordernisse des Wohnsitzes und der Zahlung von Einkommensteuer besteht für Beamte und Notare (Abs. 2 des Art. 3 in der Fassung vom 31. Juli 1907). Das hängt damit zusammen, daß nach $ 10 Abs. 4 des Be- amtengesetzes in der Fassung vom 29. April 1899 die auf