123 Zweiter Abschnitt. Lebenszeit angestellten Beamten, nach Art. 1 Abs. 2 des Ge- setzes, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend, in der Fassung vom 31. Juli 1907 alle Beamte im Sinne des Be- amtengesetzes und die Notare verpflichtet sind, das Staats- bürgerrecht zu erwerben, und zwar binnen drei Monaten nach ihrer Anstellung bzw. Ernennung *). Mit einem solchen Zwange war die Aufstellung jener Voraussetzungen unvereinbar. Was die Notare anbetrifit, so bildete nach der Notariatsordnung vom 23. April 1900 der Erwerb des Bürgerrehts eine Vor- aussetzung für die Ernennung zum Notar. Diese Bestimmung ist ebenso wie die ähnliche in $ 5 der Verordnung vom 11. No- vember 1840, die Erwerbung und Ausübung der Apotheker- gerechtsamen betreffend, die den Betrieb einer Apotheke unter anderem von der Gewinnung des Bürgerrechts abhängig machte, gelegentlich der Verfassungsrevision von 1905 beseitigt worden. Die Bestimmungen der Kaufmannsordnung vom 21. Juni 1898, die die Aufnahme in die Kaufmannschaft von dem Besitz des Bürgerrechts abhängig machten, sind durch Nachtrag vom 6. Februar 1907 dahin abgeändert worden, daß auch lübeckische Staatsangehörige, die das Bürgerrecht nicht besitzen, der Kaufmannschaft angehören können, daß sie dann aber ver- pflichtet sind, nach ihrem Eintritt in die Kaufmannschaft das Bürgerrecht zu erwerben, sobald sie dazu gesetzlich imstande sind. Unterlassen sie dieses, so erlischt ihre Mitgliedschaft. Wählbar zum Mitgliede der Handelskammer sind nur solche Mitglieder der Kaufmannschaft, welche das Bürgerrecht be- sitzen. Ebenso können in die Gewerbekammer nach Art. 6 der Ordnung für sie vom 18. Juli 1898 nur lübeckische Bürger gewählt werden; das gleiche gilt nach $ 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. September 1905 für die Landwirtschaftskammer. Zu den Rechten der Bürger gehört vor allem das aktive und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft, von dem unten näher zu reden sein wird. Hier sei nur schon so viel erwähnt, daß dies Recht nicht allen Bürgern zusteht, so daß diese in wahl- berehtigte und nichtwahlberechtigte zerfallen. Ferner bildet der Besitz des Bürgerrechts die Voraussetzung der Zugehörig- *) Das Beamtengesetz fügt hinzu: „Bei Vermeidung der Dienstentlassung.“