Die Organisation des Staates. 15 wurde der Senat auch auf dem ihm verbliebenen Gebiete der Zentralverwaltung und der Gesetzgebung durch die Mitwirkung der bürgerlichen Organe beschränkt. In der Mitte des 19. Jahr- hunderts fing ferner die Rechtsprechung an, von ihm auf un- abhängige, selbständige Gerichte überzugehen, und so ist das Ergebnis das, daß dem Senate heute im wesentlichen dieselbe Stellung zukommt wie dem Landesherrn in den deutschen konstitutionellen Monarchien. Soweit es sich um die Kom- munalverwaltung handelt, ähnelt die Stellung des Senates außerdem derjenigen eines Stadtmagistrates. Grundlegend für die Stellung des Senates ist der bereits oben erwähnte Art. 18 der Verfassung, nach dem er sämtliche Staatsangelegenheiten und Gemeindeangelegenheiten der Stadt Lübeck zu leiten hat, soweit nicht der Verfassung eine Mit- wirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft oder des Bürger- ausschusses ausdrücklich vorschreibt. Läßt sich danach ein vollständiger Überblick über seine Aufgaben erst durch eine Kenntnis dieser unten S. 33ff. zu behandelnden Einschrän- kungen gewinnen, so kann hier doch schon folgendes gesagt werden. Dem Senate allein liegt die Vertretung des Staates nach außen im völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Sinne ob. Eine Einschränkung besteht hinsichtlich des Abschlusses von Staatsverträgen, die den Handel, die Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände betreffen, die der Mitgenehmigung der Bürgerschaft unterliegen: solche Verträge bedürfen nach Art. 50 IX der Verfassung der Zustimmung der Bürgerschaft. Die dem Staate zu leistenden Eide (Bürgereid, Beamteneid) nimmt der Senat ab*). Er ernennt grundsätzlich unbeschränkt die Beamten **), und wählt die bürgerlichen Deputierten bei den Verwaltungsbehörden, teils unbeschränkt, teils auf Vor- schlag des Bürgerausschusses (Art. 72 d. Verf.), soweit nicht das Ernennungsrecht selbst dem Bürgerausschusse eingeräumt ist. Der Senat übt die vollziehende Gewalt aus, soweit sie *) In bezug auf die mittleren und unteren Beamten pflegt der Senat auf Grund des $ 6 des Beamtengesetzes die Leistung des Eides vor dem Stadt- und Landamte anzuordnen. **) Das Nähere siehe unten S. 741.