16 Dritter Abschnitt. nicht den einzelnen Verwaltungsbehörden zusteht. Dement- sprechend ist durch Art. 50 Ziffer III ausdrücklich seine Be- fugnis anerkannt, Verordnungen, die lediglich die Handhabung bestehender Gesetze betreffen, allein zu erlassen; nur ist bei der Verkündigung das Gesetz zu bezeichnen, um dessen Hand- habung es sich handelt. Die Verwaltung der Polizei, der Erlaß „polizeilicher Verfügungen“ (Art. 50 Ziffer III) steht allein dem Senate zu. Er ist der Vorgesetzte sämtlicher Be- amten. Seine disziplinarischen Befugnisse ihnen gegenüber sind durch das Beamtengesetz geregelt (siehe unten 8. 77 ff.) Dem Senate steht das Recht der Begnadigung in Strafsachen zu*. Er übt ferner das Recht aus, von den Verwaltungs- behörden, z. B. in Steuersachen, festgesetzte Strafen sowie Steuern, Abgaben und Gebühren im Gnadenwege zu ermäßigen oder zu erlassen. Durch besondere Gesetze ist ihm außer- dem ein weitgehendes Recht zur Dispensation von gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt **). In bezug auf diejenigen Zweige der Verwaltung, die durch Gesetz oder Herkommen besonderen Behörden übertragen sind, steht dem Senate zweifellos die allgemeine Oberaufsicht und Überwachung zu***); er übt indes auch das Recht aus, den Behörden im einzelnen Falle oder im allgemeinen bin- dende Anweisungen für ihr Verhalten zu erteilen, ihnen Auf- träge zu geben, von ihnen Berichte einzufordern und dergleichen. Zu einer Verfügung über das Staatsvermögen bedarf der Senat, wie unten $S. 39f. näher zu erörtern sein wird, grund- sätzlich der Zustimmung der Bürgerschaft bzw. des Bürger- ausschusses. Durch das Budget wird indes alljährlich eine *) Über die Ausübung dieses Rechtes hat er durch die Bekanntmachung, betreffend die Strafbefristungen und Be- gnadigungen, vom 6. August 1879 allgemeine Anordnungen getroffen, aus denen hervorzuheben ist, daß über Gnaden- gesuche stets die Staatsanwaltschaft und, wenn die Strafe von einer Strafkammer oder dem Schwurgericht erkannt ist, auch der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zu berichten hat, sowie daß durch ein erstes Gnadengesuch die Strafvollstreckung bis zur Entscheidung über das Gesuch gehemmt wird. **) 7. B. durch $ 85 der Bauordnung vom 25. Mai 1903. ***) Vgl. hierzu und zum folgenden für Bremen Boll- mann a.a. O. S. Slf.