39 Dritter Abschnitt. tung gröblich verletzt. Überzeugt sich der Senat nach an- gestellter Prüfung und Anhörung des Beteiligten, daß dessen Austritt in Gemäßheit dieser Vorschriften geboten ist, so er- öffnet er ihm seinen dahingehenden Beschluß. Weigert der Beteiligte sich, diesem Ausspruche Folge zu leisten, so ver- weist der Senat die Sache zur gerichtlichen Entscheidung *). Die Tätigkeit der Senatoren teilt sich in diejenige, die sie als Mitglieder des Senates in diesem selbst ausüben, und in die ihnen als Vorsitzenden oder Mitgliedern der einzelnen Behörden obliegende. Ihre Stellung zum Senate in dieser letzteren Eigenschaft ist rechtlich dieselbe wie die der Be- hörden selbst (siehe oben S. 16). Im Senate kommt allen Mitgliedern in allen Angelegenheiten das gleiche Stimmrecht zu. Doch haben sich nach $ 12 Abs. 5 der vom Senate fest- gestellten Geschäftsordnung (jetzt vom 8. Juni 1906) bei Be- schlüssen über Anträge auf Abänderung oder Erlaß von Ver- fügungen, die von Behörden, in denen Senatsmitglieder den Vorsitz führen, getroffen oder unterlassen sind, die betreffen- den Senatsmitglieder der Abstimmung zu enthalten. Die Stellung der Senatsmitglieder wird von der Verfassung und anderen Gesetzen als „Amt“ bezeichnet; sie sind indes Beamte nur im allgemeinen staatsrechtlichen Sinne **), nicht in dem des lübeckischen Beamtenrechts. Insbesondere findet das Beamtengesetz auf sie keine Anwendung. Die Stellung eines Vorgesetzten gegenüber den Senatoren kommt nur dem Senate in seiner Gesamtheit, nicht etwa dem Bürgermeister zu. 8 8. 4. Vorsitz. Verteilung und Erledigung der Geschäfte. Der Senat wählt aus seiner Mitte alle zwei Jahre für die nächsten zwei Jahre einen Vorsitzenden, der während dieser seiner Amtsführung den Titel Bürgermeister führt, und zwar durch geheime Abstimmung nach unbedingter Stimmen- *), An welches Gericht, ist in dem vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen und seitdem nicht geänderten Gesetze nicht bestimmt. **) Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht 1907, S. 93 ft.