24 Dritter Abschnitt. Verfassung nur Vorschriften über deren Verteilung. Nach Art. 16 findet die Verteilung der Geschäfte unter die Mit- glieder des Senates (die Ratssetzung) alle zwei Jahre im An- fange des Monats Dezember statt; sie tritt mit dem Anfang des nächsten Jahres in Kraft. Es steht jedoch dem Senate frei, bei außerordentlichen Veranlassungen auch in der Zwischen- zeit Änderungen in der Verteilung der Geschäfte vorzunehmen ; dies geschieht regelmäßig beim Eintritt eines neuen Mit- gliedes in den Senat. Die Ratssetzung beginnt mit der Wahl des Bürgermeisters für die kommenden zwei Jahre. Sodann treten der den Vorsitz führende Bürgermeister, der zu seinem Amtsnachfolger Gewählte und drei vom Senate mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählte Senatoren zusammen und bestimmen, nötigenfalls nach Stimmenmehrheit, die Verteilung der Ge- schäfte und den Vorsitz in den einzelnen Behörden, worauf die Ratssetzung in der nächsten Versammlung des Senates verlesen und sofort öffentlich bekannt gemacht wird. Im übrigen wird die Geschäftsbehandlung durch eine vom Senate, zuletzt am 8. Juni 1906, festgestellte Geschäftsordnung und durch das Herkommen geregelt. Danach versammelt sich der Senat regelmäßig Mittwochs und Sonnabends, gewöhnlich um 12 Uhr mittags. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der es erbeten ist, kann selbst jedoch jederzeit das Wort nehmen. Er leitet die Abstimmung und verkündet deren Ergebnis; dabei ist zu be- merken, daß die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern des Senates nicht vorgeschrieben ist. Der Vorsitzende pflegt über den größten Teil der Verhandlungs- gegenstände selbst zu referieren; doch steht ihm das Recht zu, Referenten zu bestellen. Bei den Verhandlungen im Senate hat ein Senator abzutreten, wenn Privatverhältnisse oder Wahlen in Frage stehen, bei denen er oder seine Angehörigen beteiligt sind. Der Abstimmung hat er sich außer in dem oben S. 22 erwähnten Falle zu enthalten bei Beschlüssen in Angelegenheiten von Anstalten, Vereinen oder Körperschaften, deren Vorstand er in nicht amtlicher Eigenschaft angehört, und bei Beschlüssen in Angelegenheiten einer Aktiengesell- schaft, deren Vorstand oder Aufsichtsrat er angehört, aber