Die Organisation des Staates. 25 nur, wenn bei dem Beschlusse das Interesse des Staates dem der Gesellschaft widerstreitet. Die laufenden Geschäfte außerhalb der Sitzungen erledigt der Bürgermeister. Alle Eingänge für den Senat sind ihm vorzulegen. Er entscheidet darüber, ob sie kurzer Hand zu den Akten genommen oder den zuständigen Behörden zur Er- ledigung bzw. zur Äußerung überwiesen oder ob sie dem Senate zur Kenntnisnahme oder Beschlußfassung vorgelegt werden sollen. Das erstere bildet die Regel bei den An gelegenheiten von geringerer Wichtigkeit und bei denen, über die noch die Erklärung einer Behörde eingeholt werden muß. Vorlagen von besonderer Wichtigkeit, insbesondere Gesetz- entwürfe, werden vor der Verhandlung im Senate gedruckt und seinen Mitgliedern zugestellt. In eiligen, unaufschiebbaren Sachen verfügt der Vorsitzende, soweit tunlich nach Rück- sprache mit seinem Stellvertreter; jedoch muß er von der getroffenen Verfügung dem Senate in dessen nächster Ver- sammlung Anzeige machen. Der Senat erledigt seine Geschäfte durchweg im Plenum, nicht in Abteilungen oder Kommissionen. Zwar werden bei der Ratssetzung eine Reihe von ständigen Kommissionen ge- bildet (z. B. die Kommission für Reichs- und auswärige An- gelegenheiten, die Kommission fürHandelundSchiffahrt, die Zoll- kommission, die Militärkommission, die Justizkommission, die Beamtenkommission), keine von ihnen erledigt aber kraft allge- meiner Delegation Geschäfte, die an sich dem Senate obliegen; vielmehr haben sie teils ihren eigenen Geschäftskreis, innerhalb dessen sie selbständig aus eigener Zuständigkeit heraus ent- scheiden, teils üben sie nur eine vorbereitende und begut- achtende Tätigkeit aus oder vermitteln den amtlichen Verkehr zwischen dem Senate einerseits und Behörden oder anderen Stellen andererseits. Dem Senate stehen als Hilfsarbeiter drei Senatssekretäre zur Seite. Sie sind höhere Verwaltungsbeamte und Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. Ihre Geschäfte umfassen die Protokollführung im Senate, die Abfassung und Ausfertigung der Beschlüsse, Schreiben und Bekanntmachungen des Senates, ferner die Bearbeitung von Entwürfen zu Gesetzen, Verord- nungen und Ordnungen sowie Berichterstattungen. Sie haben