26 Dritter Abschnitt. an den Sitzungen des Senates teilzunehmen, in denen ihnen, ebenso wie in den Kommissionen des Senates und den Be- hörden, denen sie beigeordnet sind*), beratende Stimme zu- steht. Sie können indes durch Beschluß des Senates einer Kommission auch als vollberechtigte Mitglieder beigeordnet werden und haben dann in ihr ebenso wie die übrigen Mit- glieder entscheidende Stimme. Den Senatssekretären ist unter Oberaufsicht des Bürgermeisters die Senatskanzlei mit ihren Beamten und Hilfsarbeitern unterstellt. Die Aufsicht über das Staatsarchiv ist unter der Ober- aufsicht eines Senatsmitgliedes, des Direktors des Archivs, einem Archivar übertragen. Er hat in Verhinderungsfällen die Senatssekretäre zu vertreten, ebenso wie diese zu seiner Vertretung verpflichtet sind. Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft. Vorbemerkung. Die Bürgerschaft ist gemäß Art. 4 der Verfassung das- jenige Organ des Staates, dem gemeinschaftlich mit dem Senate die Staatsgewalt zusteht. Ihr gebührt indes eine Mit- wirkung bei der Leitung der Staatsangelegenheiten nur, soweit dies in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 18). Ihre Mitglieder vertreten nicht ihre Wähler oder den Wahl- bezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit aller Staatsangehörigen; sie sind von keinerlei Weisung abhängig, haben vielmehr lediglich ihrer Überzeugung von dem, was das Wohl des Staates fordert, zu folgen (Art. 25 der Verf.). Die Bürgerschaft besteht aus hundertundzwanzig Mit- gliedern (Vertretern). Sie übt ihre Tätigkeit teils in ihrer Gesamtheit, teils durch einen Ausschuß aus (Art. 19). *), Durch Rat und Bürgerschluß vom 26. März 1900 ist der Senat allgemein ermächtigt worden, den Behörden Senats- sekretäre mit beratender Stimme beizuordnen. In der Regel geschieht dies bei der Baudeputation, der Oberschulbehörde und der Zentralarmendeputation.