30 Dritter Abschnitt. die Bestimmungen des Art. 21 auch auf diese Bürger An- wendung. Von größerer praktischer’Bedeutung als die Beschränkung der wahlberechtigten Bürger auf diejenigen, die Einkommen- steuer gezahlt haben, ist ihre Einteilung in verschiedene Klassen, die ein erhebliches Übergewicht der höher besteuerten Bevölkerungsschichten in der Bürgerschaft gewährleistet. Die Wahlen zur Bürgerschaft werden nämlich nach Art. 22 in Abteilungen der Wähler vollzogen, und es werden für die Stadt und die Vorstädte einerseits und das Städtchen Trave- münde und das Landgebiet andererseits je zwei Abteilungen gebildet, die fortlaufend mit den Ziffern I, IL, III und IV be- zeichnet werden. Die Abteilungen I und III umfassen die besitzenden Klassen, die Abteilungen III und IV die übrigen Wähler. Es gehören nämlich zur Abteilung I diejenigen Bürger, die in der Stadt oder in den Vorstädten wohnen und in den letzten drei Steuer- jahren vor der Wahl mindestens so viel an Einkommensteuer gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen von 2100 Mk. während jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie die lübeckischen Ehrenbürger, die in der Stadt oder in den Vorstädten wohnen; Abteilung II alle übrigen in der Stadt oder in den Vorstädten wohnenden wahlberechtigten Bürger; Abteilung III diejenigen Bürger, die in Travemünde oder im Landgebiet wohnen und entweder einen Land- besitz von mindestens 3 ha für eigene Rechnung bewirtschaften oder in den letzten drei Steuerjahren vor der Wahl mindestens so viel an Einkommensteuer gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen von 2100 Mk. während jener Jahre ins- gesamt zu zahlen war, sowie die in Travemünde oder im Landgebiet wohnenden lübeckischen Ehrenbürger; Abteilung IV alle übrigen in Travemünde oder im Landgebiet wohnenden wahlberechtigten Bürger. Bei der Feststellung der Zugehörigkeit der Wähler zu den Abteilungen I und III werden Steuerbeträge, von deren Zahlung der Steuerpflichtige aus einem gesetzlichen Grunde befreit war, als gezahlt angesehen. Es wählen