32 Dritter Abschnitt. Beamte bestehen nicht. Niemand ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, auch ist der Austritt aus der Bürgerschaft jederzeit und ohne Angabe von Gründen gestattet. Ein Vertreter ist verpflichtet, aus der Bürgerschaft auszutreten, wenn er seinen Wohnsitz im lübeckischen Staatsgebiete auf- gibt oder wenn er durch Stellung unter Vormundschaft, Er- öffnung des Konkurses, Leistung des Offenbarungseides, Bezug von Armenunterstützung oder Wahl zum Mitgliede des Senates das Recht, gewählt zu werden, verloren haben würde. Darüber, ob ein Vertreter seine Wählbarkeit verloren hat, entscheiden nach Art. 26 Abs. 4 in der Fassung vom 9. August 1905 die vereinigten Geschäftsvorstände der Bürgerschaft und des Bürgerausschusses. Die Mitglieder der Bürgerschaft beziehen grundsätzlich keine Entschädigung für ihre Tätigkeit als solche. Als aber am 8. Mai 1905 die Bürgerschaft den Senat um seine Zustimmung dazu ersuchte, die Bürgerschaftssitzungen versuchsweise bis Ende 1906 auf abends 6 Uhr zu verlegen, beschloß sie zugleich, wenn Bürgerschaftsmitglieder, die ihren regelmäßigen Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes hätten, nach den Abendsitzungen hier übernachteten, ihnen ihre Aus- lagen mit je 6 Mk. zu ersetzen. Der Senat erklärte sich in seinem Dekrete vom 13. Mai 1905 bereit, dem Ersuchen zu entsprechen, und fügte hinzu, daß er gegen den Beschluß der Bürgerschaft über die Entschädigung ihrer Mitglieder nichts zu erinnern finde; eines Rat- und Bürgerschlusses hierüber werde es indes nicht bedürfen, vielmehr sei der Geschäfts- vorstand für befugt zu erachten, diese Auslagen aus den etats- mäßigen Mitteln der Bürgerschaft zu bestreiten. Am 16. Sep- tember 1907 hat die Bürgerschaft beschlossen, die Vergütung für das Übernachten auf 8 Mk. zu erhöhen und denjenigen ländlichen Vertretern, die noch abends die Rückreise antreten, die Auslagen, jedoch nicht mehr als 8 Mk., zu vergüten. 8 11. 3. Die Wahlen. Die Vertreter werden auf sechs Jahre gewählt; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so findet eine Ersatzwahl nur für den Rest seiner Amtszeit statt. Mit dem ersten Montag