34 Dritter Abschnitt, der Bürgerschaft sein muß, wird vom Bürgerausschuß be- stimmt. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Gesamtergebnis der Wahl und die Wählbarkeit der Ver- treter ist alsbald durch die vereinigten Geschäftsvorstände *) der Bürgerschaft und des Bürgerausschusses festzustellen, worauf das Verzeichnis der gewählten Vertreter, nach Bezirken und Abteilungen geordnet, bekannt zu machen und dem Senate mitzuteilen ist; den Gewählten ist die Wahl schriftlich an- zuzeigen. Eine Prüfung der Wahlen durch die Bürgerschaft selbst findet nicht statt. Über das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft im einzelnen trifft gemäß Art 33 der Verfassung ein besonderes Gesetz (vom 9. August 1905) Bestimmung, dessen Vorschriften hier indes unerörtert bleiben müssen. Er- wähnt sei nur, daß das Wahlrecht in Person durch verdeckte, mit keinem Kennzeichen versehene Stimmzettel ausgeübt wird. 8 12. 4. Organisation. Behandiung der Geschäfte. In ihrer ersten Versammlung nach Beendigung der alle zwei Jahre stattfindenden Ergänzungswahlen wählt die Bürger- schaft aus ihrer Mitte einen Wortführer und zwei Stellver- treter für diesen. Der Wortführer kann nach Ablauf seiner Amtsdauer nicht sofort wieder gewählt werden. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens wird ein Nachfolger nur bis zur nächsten Erneuerung der Bürgerschaft gewählt, er verliert in diesem Falle seine Wählbarkeit bei der nächsten Wahl nicht. Die Bürgerschaft wählt ferner auf je fünf Jahre einen Protokollführer, der nicht ein Mitglied der Bürgerschaft sondern ein besoldeter Angestellter ist. Die Bürgerschaft ist unauflöslich. Sie besitzt das Selbst- versammlungsrecht und tritt auf Berufung durch den Wort- führer **) zusammen, Fest bestimmte Tage sind der dritte Mon- tag in den Monaten März, Juli und September sowie der erste Montag im Dezember. Außerdem muß die Bürgerschaft *) Über den „Geschäftsvorstand“ vgl. Bruns, Verfassungs- geschichte, S. 72. **) Siehe indes oben S. 18 Anm.