38 Dritter Abschnitt. 8 13. 5. Aufgaben und Befugnisse der Bürgerschaft. Über die Aufgaben und die Befugnisse der Bürgerschaft läßt sich, entsprechend dem mehrfach erwähnten Grundsatze des Art. 18 der Verf. (siehe oben S. 8 und 15) nur durch die Kenntnis der einzelnen Gegenstände, in bezug auf die ihre Mitwirkung durch die Verfassung vorgesehen ist, ein Überblick gewinnen. Nach Art. 50 ist die Mitgenehmigung der Bürger- schaft erforderlich: I. zu jeder Abänderung der Staatsverfassung *); I. zu jedem Erwerb und jeder Veräußerung von Hoheits- rechten; III. zur Erlassung, authentischen Auslegung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen sowie von Verordnungen in Handelssachen. Polizeiliche Verfügungen und lediglich die Handhabung bestehender Gesetze, betreffende Verordnungen **) werden da- gegen, wie oben S. 16 erwähnt ist, vom Senate allein be- schlossen ; IV. zur Einführung, Aufhebung und Veränderung direkter oder indirekter Steuern und Abgaben aller Art; V. zur Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottes- dienstes seitens solcher Religionsgesellschaften, denen sie bis- her noch nicht zugestanden ist ***); VI. zur Erteilung von Privilegien; VI. zu Verfügungen, bei denen die Vorsteherschaften Berichte von Kommissionen der Bürgerschaft oder des Bürger- ausschusses bilden die „Verhandlungen des Senates mit dem Bürgerausschusse und der Bürgerschaft“, die alljährlich in einem Bande zusammengefaßt werden. . *) Zur Annahme eines Antrages auf Anderung der Ver- fassung bedarf es keiner qualifizierten Mehrheit; einfache Stimmenmehrheit genügt. **) Uber die Verpflichtung des Senates, bei Verkündung solcher Verordnungen stets das Gesetz zu bezeichnen, um dessen Handhabung es sich handelt, siehe oben S. 16. ***) Vgl. unten S. 136.