40 Dritter Abschnitt. schaft vorgelegt werden, die grundsätzlich jedem einzelnen Posten die Genehmigung versagen kann, das Budget also nicht im ganzen anzunehmen oder abzulehnen braucht; nur den bereits durch besonderen Rat- und Bürgerschluß be- willisten Einnahmen und Ausgaben darf bei dieser Gelegen- heit die Genehmigung von der Bürgerschaft — ebensowenig vom Senate — einseitig versagt werden*). Alle Ausgaben aus der öffentlichen Kasse sind in der Regel durch die Mit- bewilligung der Bürgerschaft bedingt; dieser Satz erleidet in- des die oben S. 16f. erwähnten tatsächlichen Einschränkungen in bezug auf die Ehrenausgaben des Senates und die Kosten diplomatischer Verhandlungen und Sendungen. Ohne Zu- stimmung der Bürgerschaft darf weder eine neue Staatsanleihe gemacht, noch der zur Tilgung der Staatsschulden festgesetzte Plan geändert werden. Über die Verwaltung eines jeden Jahres ist der Bürgerschaft der Bericht des Finanzdeparte- ments (siehe unten S. 108f.) und der Rechnungsrevisions- deputation (siehe unten $8. 111f.) mitzuteilen; auch kann dem Stadtkassenverwalter (siehe unten S. 109) nur nach dem ge- meinsamen Beschluß des Senates und der Bürgerschaft über seine Verwaltung in jedem Jahre Quittung erteilt werden. (Art. öl der Verf.) Das Schwergewicht der Tätigkeit der Bürgerschaft liegt in der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge des Senates. Sie besitzt indes auch das Recht der Initiative. Einmal können zu jedem Senatsantrage Zusätze, Beschrän- kungen oder sonstige Änderungen beantragt und beschlossen werden, und sodann ist jedes Mitglied der Bürgerschaft be- rechtigt, Anregungen zu Anträgen der Bürgerschaft an den Senat zu geben. Einer solchen Anregung ist jedoch nur dann Folge zu geben, wenn sie dem Vorsitzenden schriftlich zu- gestellt ist und nach gestellter Vorfrage von mindestens zehn Mitgliedern der Versammlung untersützt wird. In diesem Falle steht dem Antragsteller die nähere Begründung seines Antrages zu, worauf über die Frage, ob der Gegenstand zu näherer Erwägung an den Bürgerausschuß verwiesen werden soll oder nicht, beraten und abgestimmt wird. Entscheidet *) Das Nähere siehe unten S. 110 £.