Die Organisation des Staates. 41 die Bürgerschaft sich für letzteres, so ist damit der Antrag verworfen. Anderenfalls hat der Bürgerausschuß darüber zu beschließen, ob der Antrag überhaupt, bzw. ob er in ab- geänderter Form an den Senat gelangen soll oder nicht. In ersterem Falle gelangt der Antrag vom Bürgerausschuß un- mittelbar an den Senat, der darüber zu befinden hat, ob er ihm Folge geben will oder nicht. Beschließt er letzteres, oder erachtet schon der Bürgerausschuß den Antrag nicht für ge- eignet, überhaupt oder in unveränderter Form an den Senat gebracht zu werden, so hat der Wortführer der Bürgerschaft ihr selbst in ihrer nächsten Versammlung die Frage zur Ent- scheidung vorzulegen, ob der Antrag seitens der Bürgerschaft an den Senat gelangen soll oder nicht. Der Bürgerschaft steht ferner das Recht zu, vom Senate Auskunft über Staats- angelegenheiten zu begehren. Die entsprechende Verpflichtung des Senates erleidet indes eine Ausnahme in bezug auf ob- schwebende Verhandlungen in Reichs- (siehe oben S. 7) und auswärtigen Angelegenheiten. Die Gegenstände, über die Aus- kunft verlangt wird, sind dem Senate schriftlich mitzuteilen; der Senat kann die verlangte Auskunft schriftlich oder durch Kommissare mündlich erteilen. Das Ergebnis der Vorschriften über die Tätigkeit der Bürgerschaft ist, daß sie im wesentlichen mitzuwirken hat einmal bei der Gesetzgebung, insbesondere auch der Einführung neuer Steuern usw., und bei der Verwaltung des Staatsver- mögens, insofern als alle Verfügungen über öffentliches Ver- mögen, die aus dem Rahmen regelmäßiger Verwaltung heraus- fallen, insbesondere alle Geldbewilligungen infolge ihrer Mit- wirkung teils bei der Aufstellung des Budgets, teils bei außer- ordentlichen Anlässen während des Rechnungsjahres ihrer Mitgenehmigung bedürfen. An der sonstigen Verwaltung da- gegen nimmt die Bürgerschaft grundsätzlich nicht teil; nur in einzelnen bestimmten Fällen, z. B. für die Gestattung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes, ist ihre Mitwirkung vor- gesehen. Hervorgehoben soll schließlich noch werden, daß in allen Fällen stets die sämtlichen Mitglieder der Bürgerschaft mitzuwirken haben, also bei Angelegenheiten, die nur die Stadt betreffen, auch die vom Landgebiet gewählten Vertreter und umgekehrt. Es entspricht dies dem unten 8. 63 zu er-