49 Dritter Abschnitt. örternden Abs. 2 des Art. 18 und dem oben S. 26 erwähnten Grundsatze, daß die Mitglieder der Bürgerschaft nicht den Wahlbezirk, in dem sie gewählt sind, sondern die Gesamtheit aller Staatsangehörigen vertreten. II, Der Bürgerausschuß. $ 14. 1. Zusammensetzung. Organisation. Geschäftsgang. Bereits bei den in den Jahren 1814—1824 geführten Ver- handlungen über die Revision der Verfassung war die Bildung eines kleineren Kollegiums neben der Bürgerschaft ins Auge gefaßt worden. Dieser Gedanke wurde in den Reformarbeiten der vierziger Jahre festgehalten und fand sowohl in der Ver- fassung vom 8. April wie in der in dieser Beziehung heute geltenden vom 30. Dezember 1848 (siehe oben S. 5) seinen Ausdruck. Der Bürgerausschuß besteht aus dreißig Mitgliedern, die von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre in der Art gewählt werden, daß diejenigen als gewählt gelten, die bei jeder Wahl die meisten Stimmen erhalten haben; der Wort- führer der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter sind nicht wählbar; alle übrigen Mitglieder der Bürgerschaft sind der Wahl Folge zu leisten verpflichtet. In der Regel treten jähr- lich am ersten Montag im Dezember *) fünfzehn Mitglieder des Bürgerausschusses aus und werden in der an diesem Tage stattfindenden Versammlung der Bürgerschaft durch Neuwahlen ersetzt. Es darf indes nie mehr als die Hälfte des Bürger- ausschusses aus Neugewählten bestehen**, In der ersten nach den regelmäßigen jährlichen Ergänzungswahlen statt- findenden Versammlung wählt der Bürgerausschuß aus seiner *) Fassung vom 9. August 1905 (früher am dritten Montag des Julimonats). . **) Das Nähere siehe in Art. 54, Ubergangsbestimmungen über die Amtsdauer der Mitglieder des Bürgerausschusses aus Anlaß der Verfassungsrevision von 1905 in $ 1 des Gesetzes vom 9. August 1905.