44 Dritter Abschnitt. schaft die Vorschrift, daß die Entscheidung des Bürgeraus- schusses auf die Anträge des Senates in derselben Versamm- lung erfolgen muß, in der sie vorgelegt sind, daß es aber dem Bürgerausschusse freisteht, einen Antrag des Senates zunächst einer Kommission zu überweisen, außerdem aber die Bestim- mung, daß der Bürgerausschuß berechtigt ist, die Beratung des Gegenstandes bis zur nächsten Versammlung auszusetzen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem, wenn der Bürgerausschuß einem Antrage des Senates nicht beistimmt, die Gründe des abweichenden Beschlusses anzu- seben sind; es kann indessen auch die Nachlieferung der Gründe vorbehalten bleiben. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich, auch den Mitgliedern der Bürgerschaft ist die Anwesenheit nicht gestattet; jedoch ist, soweit nicht Geheim- haltung beschlossen wird, das Protokoll durch den Druck zu veröffentlichen *), und eine Ausfertigung des Protokolls ist innerhalb dreier Tage dem Wortführer der Bürgerschaft zu- zuzustellen, der berechtigt ist, die vom Senat an den Bürger- ausschuß gelangten Schriftstücke nach Beendigung der mit diesem darüber gepflogenen Verhandlungen zur Einsicht zu begehren. Die vom Senate im Einvernehmen mit dem Bürger- ausschusse gefaßten Beschlüsse werden vom Senate der Bürger- schaft in ihrer nächsten Versammlung mitgeteilt, auch, soweit nicht Gründe des Staatsinteresses die Geheimhaltung ratsam erscheinen lassen, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 8 15. 2. Aufgaben und Befugnisse des Bürgerausschusses. Die Aufgaben des Bürgerausschusses sind im wesentlichen dreierlei Art: die Erledigung gewisser Angelegenheiten an Stelle der Bürgerschaft (Art. 69), die Begutachtung der an diese gelangenden Vorlagen (Art. 70) und die Erledigung ein- zelner ihm durch die Verfassung oder andere Gesetze über- tragener Geschäfte. *) Siehe oben S. 387 Anmerkung.