46 Dritter Abschnitt. Außer diesen Angelegenheiten meist ökonomischer Natur, deren Erledigung neben der Begutachtung der Vorlagen für die Bürgerschaft den größten Teil der Tätigkeit des Bürger- ausschusses bildet, können ihm 6. durch gemeinsamen Beschluß des Senates und der Bürgerschaft Entscheidungen in beliebigen anderen Angelegen- heiten übertragen werden, so daß der Bürgerausschuß dann kraft besonderer Delegation tätig wird und entscheidet *). Daß der Bürgerausschuß in diesen soeben angegebenen Fällen nur als Repräsentativorgan der Bürgerschaft tätig wird, äußert sich darin, daß es dem Senate nach Art. 69 Abs. 2 un- benommen ist, einen Antrag, der vom Bürgerausschuß ab- gelehnt ist, an die Bürgerschaft zu richten. Nach Art. 70 hat der Senat über alle zur Verhandlung mit der Bürgerschaft gehörenden Gegenstände, bevor er seine Anträge an die Bürgerschaft gelangen läßt, die Ansicht des Bürgerausschusses einzuziehen. Spricht sich der Bürgeraus- schuß für die unveränderte Mitgenehmigung durch die Bürger- schaft aus, so gelangt der Antrag unter Hinweis hierauf an diese; lehnt der Bürgerausschuß es ab, sich für die Mit- genehmigung der Vorlage auszusprechen, oder befürwortet er sie nur mit Änderungen, so steht es dem Senate dennoch frei, den Antrag unverändert der Bürgerschaft vorzulegen; er kann aber auch von seiner Weiterverfolgung absehen oder der vom Bürgerausschuß empfohlenen Änderung beitreten und die Vorlage dann gleich mit dieser Änderung an die Bürger- schaft gelangen lassen. Innerhalb dieser seiner parlamentarischen Tätigkeit hat *) Daraus, daß die Verfassuug nur diese Delegation an den Bürgerausschuß und an die unten S. 48 ff. zu behandeln- den Geheimkommissionen erwähnt, darf nicht entnommen werden, daß eine anderweitige Übertragung der Rechte der Bürgerschaft bzw. der Bürgerschaft und des Senates, z. B. an bestehende oder besonders eingesetzte Behörden, unzulässig ist. (Vgl. z. B. den Rat- und Bürgerschluß vom 18. Sep- tember 1393 über die Befugnisse der für den Bau des Elbe- Travekanals eingesetzten Kanalbaubehörde und den Rat- und Bürgerschluß vom 18. September 1907 über die Befugnis des Finanzdepartements zur Veräußerung von Ländereien für in- dustrielle Zwecke.)