Die Organisation des Staates. 47 der Bürgerausschuß ein Recht der Initiative in ähnlicher Weise wie die Bürgerschaft. Er hat nämlich nach Art. 71 die Befugnis, Anträge und Vorschläge an den Senat zu richten, und zwar sowohl infolge der ihm nach Maßgabe des oben S. 40f. Gesagten von der Bürgerschaft überwiesenen Anregungen als auch aus eigenem Antriebe. Endlich hat der Bürgerausschuß einzelne Aufgaben zu erledigen, die ihm teils durch besondere Gesetze, teils durch die Verfassung zugewiesen sind. So hat er z. B. nach $ 3 des Gesetzes vom 9. August 1905, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend, über Ein- sprachen gegen die Richtigkeit der Wählerlisten für die Wahlen zur Bürgerschaft zu entscheiden und nach $ 22 des Lübeckischen Gewerbegerichtsgesetzes vom 25. November 1905 sowie $ 2 des Ortsstatuts für das Kaufmannsgericht zu Lübeck vom 20. Juni 1906 *), wenn die allgemeine Wahl der Beisitzer des Gewerbe- und des Kaufmannsgerichtes nicht zustande ge- kommen oder wiederholt für ungültig erklärt ist, auf Ver- anlassung des Senates die Wahl vorzunehmen. Zu erwähnen ist ferner, daß der Bürgerausschuß nach der Verordnung vom 18. Juni 1860, die Verpflichtung zur Übernahme und Wahr- nehmung öffentlicher bürgerlicher Anstellungen betreffend, bei der Entlassung eines Bürgers aus einem Amte aus anderen als den im Gesetz vorgesehenen Gründen mitzuwirken hat. Dies hängt schon zusammen mit der wichtigsten hierher- gehörenden Aufgabe des Bürgerausschusses, der Mitwirkung bei den Wahlen der bürgerlichen Deputierten bei den Ver- waltungsbehörden. Nach Art. 72 der Verf. ernennt nämlich der Bürgerausschuß die bürgerlichen Deputierten bei den- jenigen Verwaltungsbehörden, für die der Bürgerschaft oder dem Bürgerausschusse das Ernennungsrecht eingeräumt ist **); für die Wahl der bürgerlichen Deputierten bei den übrigen Verwaltungsbehörden dagegen hat er dem Senate jedesmal zwei Bürger vorzuschlagen, die „ihm dazu am meisten geeignet *, Vgl.$ 18 des Reichsgewerbegerichtsgesetzes vom 29. Sep- tember 1901 und $ 15 des Reichsgesetzes, betreftend Kauf- mannsgerichte, vom 6. Juli 1904. **) z. B. für vier Mitglieder der Oberschulbehörde,