48 Dritter Abschnitt. erscheinen“: die Wahl unter diesen steht dem Senate zu*). Sowohl die Ernennungen als die Vorschläge sind nicht auf die Mitglieder der Bürgerschaft beschränkt, sondern können sich auf sämtliche Personen erstrecken, die an den Wahlen zur Bürgerschaft teilzunehmen berechtigt sind **). — Dem Bürgerausschuß liegt endlich noch die Ernennung der Mitglieder der Geheimkommissionen und der bürgerschaftlichen Teilnehmer an gemeinsamen Kommissionen des Senates und der Bürgerschaft ob; von diesen Kommissionen wird gleich die Rede sein. Drittes Kapitel. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen. 8 16. Sollten bei Gelegenheit eines vom Staate abzuschließenden Vertrages oder bei einer anderen außerordentlichen Ver- anlassung der Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmen- den Ansicht sein, daß der Gegenstand aus Rücksicht auf not- wendige Geheimhaltung sich so wenig zur Verhandlung mit dem Bürgerausschusse wie mit der Bürgerschaft eigne, so ist nach Art. 52 der Verf. eine Geheimkommission zu ernennen, welche die dem Bürgerausschuß wie die der Bürgerschaft zu- stehenden Befugnisse auszuüben hat. Es findet dann also *), Vorbereitet werden die Wahlen und die Vorschläge durch Wahlsektionen des Bürgerausschusses. **) Da es sich um bürgerliche Deputierte handelt, sind indes die Mitglieder des Senates ausgeschlossen. — Eigen- tümlich ist, daß bei der Verfassungsrevision von 1905 die Beschränkung auf die wahlberechtigten Bürger von Bestand geblieben ist, obwohl man durch einen besonderen Nachtrag vom 9. August 1905 zu, der Verordnung vom 18. Juni 1860, die Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung öffent- licher bürgerlicher Anstellungen betreffend, die Beschränkung für das Recht und die Pflicht der Mitbedienung öffentlicher Verwaltungsbehörden usw. auf wahlberechtigte Bürger aus- drücklich beseitigt und nur die wegen Konkurseröffnung und dergleichen nicht zur Ausübung des Wahlrechts Berechtigten von jenem Rechte bzw. jener Pflicht ausgeschlossen hat (vgl. oben 8. 29).