Die Organisation des Staates. 49 eine Delegation der dem Bürgerausschusse und der Bürger- schaft zustehenden Rechte auf die Geheimkommission statt, sodaß durch übereinstimmenden Beschluß des Senates und der Kommission Rat- und Bürgerschluß entsteht, ohne daß der betreffende Gegenstand dem Bürgerausschuß zur Begut- achtung oder der Bürgerschaft zur Genehmigung vorgelest zu werden braucht. Die Bürgerschaft kann indes auch im ein- zelnen Falle die Vollmacht der Kommission beschränken; so- weit dies geschehen ist, muß der gewöhnliche verfassungs- mäßige Weg innegehalten werden *) (siehe indes unten $. 50 über den Wegfall einer gutachtlichen Erklärung des Bürger- ausschussses). Die Zahl der in eine Geheimkommission zu wählenden Mitglieder **) wird von der Bürgerschaft bestimmt. Ein Beschluß der Kommission ist nur dann sültig, wenn er von der Mehr- heit sämtlicher Mitglieder gefaßt ist. Im übrigen ist das Ver- fahren für die Verhandlungen der Geheimkommissionen durch ein besonderes Regulativ (vom 7. April 1875) bestimmt. Aus ihm ergibt sich, daß der Senat für die Verhandlungen mit der Kommission Kommissare zu bestellen hat. Diese treten, nachdem die Mitglieder der Kommission einen Wortführer und einen Stellvertreter für diesen sowie einen Schriftführer gewählt und sich zur Geheimhaltung der Verhandlungen ver- pflichtet haben, mit den Mitgliedern der Geheimkommission zu gemeinsamen Sitzungen zusammen, in denen einer der Senatskommissare den Vorsitz und ein dazu abgeordneter Senatssekretär das Protokoll führt. Daneben kann die Ge- heimkommission zu Sondersitzungen unter dem Vorsitze des Wortführers zusammentreten, sofern die Kommission solche für erforderlich erachtet. Beschlüsse werden auch in den *) Geheimkommissionen sind in den letzten Jahren regel- mäßig für die Aufnahme von Staatsanleihen eingesetzt worden. Die Befugnisse der Kommission waren bei der letzten An- leihe, derjenigen von 1906, nicht beschränkt; bei der Auf- nahme der Anleihe von 1899 war dagegen für die Bestimmung des Betrages die Genehmigung der Bürgerschaft vorbehalten. **) Die ebensowenig wie die bürgerlichen Mitglieder der gleich zu erwähnenden gemeinsamen Kommissionen Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen: Art. 72 Abs. 2 d. Verf. Brückner, Lübeck. 4