50 Dritter Abschnitt. gemeinsamen Sitzungen nicht von der Gesamtheit der An- wesenden, sondern nur von den Mitgliedern der Geheimkom- mission gefaßt. Nach Beendigung der Verhandlungen be- richten die Senatskommissare dem Senate über das Ergebnis. Tritt dieser dem Beschlusse der mit uneingeschränkter Voll- macht ausgestatteten Kommission bei, so ist damit Rat- und Bürgerschluß zustande gekommen. Ist bei der Einsetzung der Geheimkommission die Genehmigung ihrer Beschlüsse seitens der Bürgerschaft vorbehalten, so sind die betreffenden Anträge unmittelbar an die Bürgerschaft zu richten, ohne daß es hierbei der Einholung der gutachtlichen Erklärung des Bürgerausschusses bedarf. Wohl zu unterscheiden von diesen Geheimkommissionen, deren Eigentümlichkeit darin besteht, daß sie grundsätzlich an Stelle der Bürgerschaft Beschluß fassen, sind die so- genannten gemeinsamen Kommissionen des Senates und der Bürgerschaft, deren Zulässigkeit in der Verfassung nicht be- sonders ausgesprochen, aber vorausgesetzt ist*) Sie pflegen auf Antrag des Senates durch Rat- und Bürgerschluß ein- gesetzt zu werden, um größere Vorlagen vorzubereiten, bei deren Bearbeitung man von vornherein auf ein Zusammen- arbeiten des Senates mit der Bürgerschaft besonderen Wert lest. So sind in den letzten Jahren gemeinsame Kommissionen ein- gesetzt gewesen für die Revision der Verfassung, die Neu- regelung des Begräbniswesens, die Erschließung neuer Ein- nahmequellen, die Revision des Beamtenbesoldungsetats. Ihre Einsetzung wird vom Senate nach seinem Ermessen beantragt, zuweilen auf Anregung von seiten der Bürgerschaft. Nachdem sie beschlossen und die Zahl der zu wählenden bürgerschaft- lichen Teilnehmer vom Bürgerausschuß**) bestimmt ist, fordert der Senat den Bürgerausschuß zur Wahl der letzteren auf. Ist die Wahl erfolgt, so bestimmt der Senat die von ihm in die Kommission zu entsendenden Kommissare und über- trägt einem von diesen den Vorsitz; die sämtlichen Mitglieder der Kommission treten dann zu gemeinsamen Sitzungen zu- *) Ver Art. 72. **) Vgl. Verhandlungen der Bürgerschaft 1908, Beilage zu den Lübeckischen Blättern S, 576 f.