Die Organisation des Staates. 51 sammen und fassen ihre Beschlüsse nach der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Die Aufgabe der Kommission besteht nicht in der endgültigen Erledigung, sondern nur in der Vorbereitung der ihr überwiesenen Gegenstände Wenn sie ihre Arbeiten beendigt hat, erstatten sämtliche Mitglieder einen Bericht, der dem Senate zugeht und von diesem, oft zugleich mit den von ihm an die Vorschläge der Kommission geknüpften Anträgen, der Bürgerschaft mitgeteilt wird. Weder Senat noch Bürgerschaft sind an die Beschlüsse der gemein- samen Kommission rechtlich gebunden; doch pflegt ihnen tat- sächlich für die Entschließungen der gesetzgebenden Körper- schaften ein erheblicher Einfluß zuzukommen *). Während die Aufgabe von gemeinsamen Kommissionen der eben erwähnten Art nur eine vorberatende ist, kommt auch die Einsetzung von Kommissionen aus Miteliedern des Senates und bürgerschaftlichen Teilnehmern vor, denen da- neben auch in bestimmten meist bei der Einsetzung bezeich- neten Grenzen eine beschließende, entscheidende Tätigkeit obliegt. Solche Kommissionen haben den Charakter be- sonderer für die Erledigung bestimmter Aufgaben mit be- stimmten Machtbefugnissen eingesetzter Behörden. Beispiele bieten die für den Bau des Elbe-Travekanals gebildete Kanal- baubehörde und die durch Rat- und Bürgerschluß vom 29. Dezember 1905 eingesetzte Theaterbaukommission. Es handelt sich hier um Fälle von Delegation, auf deren Zu- lässigkeit bereits oben S. 46 Anm. hingewiesen ist. Bestimmte Regeln für die Fälle, in denen solche Kommissionen ein- zusetzen sind, über die Art ihrer Zusammensetzung*) und ihre Aufgaben bestehen nicht, das Bedürfnis des einzelnen Falles, namentlich die Unmöglichkeit oder Schwierigkeit, für alle Einzelheiten einer großen Aufgabe die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften einzuholen, ist maßgebend. *) Über den Zeitpunkt der Auflösung solcher Kom- missionen vgl. V. d. 8. mit d. B., Protokoll des B.A. vom 21. Januar 1903 unter Nr. 12. ‚ **) Das Herkommen bestimmt nur, daß die Zahl der Mitglieder aus dem Senate erheblich kleiner ist als die der bürgerlichen Mitglieder. Der Vorsitz gebührt immer einem Mitgliede des Senates. 4*