54 Dritter Abschnitt. Bürgerschaft darüber voneinander ab, was das Staatswohl erfordert, und sind in einem solchen Falle der Senat und die Bürgerschaft der übereinstimmenden Ansicht, ‚daß eine Beschlußnahme ohne wesentlichen Nachteil für das Gemeinwesen keinen Aufschub erleide, so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 ff. der Ver- fassung durch den Ausspruch einer „Entscheidungskommission“ zu beseitigen. Jedoch dürfen Änderungen in der Staatsver- fassung niemals auf solchem Wege herbeigeführt werden. Die Entscheidungskommission besteht aus sieben vom Senate und sieben von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern. Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen sämtlicher Mitglieder der Kommission erforderlich; bei Stimmengleich- heit wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen aus je drei Mitgliedern des Senates und der Bürgerschaft bestehenden Ausschuß, der sich über den von der Enntscheidungskommission zu fällenden Ausspruch verständigen muß*) Die Entschei- dungskommission hat ihren Ausspruch spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach der Vereidigung ihrer Mitglieder zu fällen; er wird, mit den Unterschriften aller Mitglieder und versiegelt, sofort durch zwei Mitglieder der Kommission den: im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister überbracht. Wenn die Entscheidungskommission bei ihrer Beratung die Ansicht gewonnen haben sollte, daß die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft obwaltende Meinungsverschiedenheit ihr in anderer Weise, als geschehen, hätte zur Entscheidung ge- stellt werden müssen, und daß die Annahme eines von ihr zu machenden Vorschlages dem Gemeinwohl am meisten ent- sprechen würde, so hat sie diesen ihren Vorschlag dem Senate einzureichen, jedoch gleichfalls verschlossen, und zugleich mit dem entscheidenden Ausspruche auf die ihr vorgelegte Frage. In einem solchen Falle ist im Senate und in der Bürgerschaft zuerst über den von der Kommission eingereichten Vorschlag zu verhandeln; der Entscheidungsspruch selbst bleibt uneröffnet beim Senate liegen, bis diese Verhandlungen siclı zerschlagen sollten. Der Ausspruch der Entscheidungskom- *) Für den Fall, daß dies nicht gelingen sollte, ist von der Verfassung nichts vorgesehen.