Die Organisation des Staates. 55 mission wird innerhalb acht Tagen, nachdem er eingereicht oder nachdem der etwaige Vermittlungsvorschlag verworfen worden ist, in der Versammlung des Senates, in Gegenwart des Bürgerausschusses, von dem den Vorsitz führenden Bürger- meister eröffnet und verlesen; er gilt sodann als Rat- und Bürgerschluß *). Fünftes Kapitel. Die Behörden. 8 18. 1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden Behörden. Weder durch die Verfassung noch durch ein anderes Ge- setz ist die Organisation der Behörden im lübeckischen Staate allgemein geregelt. Ihre Existenz wird vorausgesetzt und er- scheint bei dem Gange, den die Entwicklung der Verwaltung genommen hat, heute selbstverständlich. Es muß indes daran erinnert werden, daß ursprünglich nicht nur die Leitung der äußeren Angelegenheiten, sondern auch die gesamte innere Verwaltung ausschließlich Sache des Rates war. Eine schärfere Gliederung in einzelne Behörden ergab sich von selbst mit der zunehmenden Beteiligung der Bürger an der Verwaltung (vgl. oben S. 1ff.): sie konnte nur in einer Mitwirkung der Bürger in besonderen Organen, in Behörden, zum Ausdruck kommen. Diese Beteiligung „bürgerlicher Deputierter“ an der Verwaltung wurde unter der Geltung des Rezesses von 1669 mehr und mehr üblich, so daß sie, als die alte Verfassung von denen des Jahres 1848 abgelöst wurde, als ein anerkannter Grundsatz angesehen werden durfte. Dem Rate allein ver- blieben nur die Rechtspflege und die Polizei, und das hat sich, abgesehen davon, daß die ordentliche Rechtsprechung *, Dies Verfahren hat bisher nur einmal stattgefunden, und zwar aus Anlaß der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Senate und der Bürgerschaft über die Frage der Deckung des Kehlbetrages im Budgetentwurfe für das Rechnungsjahr 1895/96. Die Kommission entschied damals im Sinne des Senates. Vgl. Protokoll der Bürgerschaft vom 13. Mai 1896, V.d.S. mit d. B. 1895, und Bruns, Verfassungsgeschichte des Lübeckischen Freistaaates 1848—1898, S. 94.