56 Dritter Abschnitt. nicht mehr durch Mitglieder des Senates ausgeübt wird, noch heute nicht geändert. Ungeschriebener Grundsatz ist demnach auch heute noch, daß die Behörden, abgesehen von den ge- nannten ausschließlich dem Senate vorbehaltenen Gebieten, aus Mitgliedern des Senates und bürgerlichen Deputierten zu- sammengesetzt werden *). Von „gemischten“, d. h. aus Senatoren und bürgerlichen Deputierten zusammengesetzten .Behörden **) verwaltet werden unter anderem das Finanzwesen, das Bauwesen, das Schul- wesen, das Armenwesen, die Steuern, die städtischen Gemeinde- anstalten, das Feuerlöschwesen, das Begräbniswesen; ferner einzelne Anstalten, wie das Krankenhaus, die Irrenanstalt, überhaupt die öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten ***); ge- mischte Behörden sind auch die Zentralarmendeputation, die Rechnungsbehörde, das Medizinalkollegium. Allgemeine Grund- sätze über ihre Zusammensetzung, Organisation und Tätigkeit gibt es nur wenige; im einzelnen wird sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen, beim Fehlen solcher durch das Herkommen geregelt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Bedeutung der Behörde. Die der Senatoren ist immer erheblich kleiner als die der bürgerlichen Deputiertent). Da alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht haben und den senatorischen kein Vetorecht zusteht, liegt eine Überstimmung der dem Senate angehörenden Mitglieder der Behörde durch die übrigen durch- aus im Bereiche der Möglichkeit. Die senatorischen Mit- glieder, die als „das Präsidium“ der Behörde bezeichnet zu *) Ausnahmen bestehen ferner für solche Gebiete, auf denen die Selbständigkeit der Einzelstaaten formell oder in- haltlich wesentlich eingeschränkt ist (Militärwesen, Zollwesen). **) Eine einheitliche Bezeichnung dieser Behörden gibt es nicht. Sie heißen Departement (Finanzdepartement), De- putation (Baudeputation), Behörde (Oberschulbehörde), Kol- egium (Armenkollegium), Vorsteherschaft (z. B. des Allgemeinen Krankenhauses). ***) Eine Besonderheit gilt für das Waisenhaus und das St. Jürgen-Siechenhaus vor Travemünde; siehe unten S. 128. KM: +) Z, B. besteht das Finanzdepartement aus vier Senatoren und zehn bürgerlichen Deputierten, die Rechnungsbehörde aus zwei Senatoren und vier bürgerlichen Deputierten.