Die Organisation des Staates. 57 werden pflegen, werden durch die Ratssetzung bestimmt; durch sie wird auch einem von ihnen der Vorsitz übertragen. Die bürgerlichen Deputierten werden in der Regel vom Senate auf Grund eines ihm gemäß Art. 72 der Verfassung vom Bürgerausschuß entgegenzubringenden, zwei Personen um- fassenden Wahlvorschlages gewählt. In einzelnen Fällen er- nennt der Bürgerausschuß sie unmittelbar; es kommt auch vor, daß der Senat das Recht der Wahl hat, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein*. DBisweilen finden sich Be- schränkungen in bezug auf die Wahlfähigkeit: so dürfen der Öberschulbehörde Lehrer als stimmberechtigte Mitglieder nicht angehören, von den Mitgliedern der Baudeputation müssen zwei dem Kreise der Schiffahrt Treibenden angehören. Eine allgemeine Beschränkung, die aber nicht in der Verfassung oder den für die Behörden geltenden Normen, sondern in der Stellung der betreffenden Personen ihren Grund hat, besteht darin, daß nach $ 6 der Verordnung vom 3. Februar 1879, die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 betreffend, die rechtsgelehrten Richter — im Gegensatz zu den Handelsrichtern — keine öffentliche Verwaltung wahrnehmen dürfen. Als nicht stimmberechtigte (beratende) Mitglieder gehören den Behörden bzw. ihren Abteilungen die ihr unterstehenden höheren Beamten an: so der Baudeputation die Baudirektoren, der Oberschulbehörde der Schulrat, in den Angelegenheiten der von ihnen geleiteten Schulen die Direktoren des Kathari- neums und des Johanneums, den einzelnen Abteilungen auch andere Direktoren **), Nach dem oben S. 26 Anmerkung er- wähnten Rat und Bürgerschluß kann der Senat ferner den: Behörden Senatssekretäre mit beratender Stimme beiordnen.. Bereits oben S. 13 Anm.*) und S. 48 ist hervorgehoben, daß die bürgerlichen Deputierten bei den Behörden keine *) Bei der Oberschulbehörde kommen alle drei Fälle vor: von ihren zwölf bürgerlichen Deputierten werden zwei vom Senate (ohne Wahlvorschlag), sechs von ihm auf Vorschlag des Bürgsrausschusses, vier von letzterem gewählt. **) Dagegen ist der Physikus stimmberechtigtes Mitglied des Medizinalkollegiums ($ 1 der Medizinalordnung, vom 19. Juli 1899).