60 Dritter Abschnitt. Die Tätigkeit der bürgerlichen Deputierten in den Be- hörden ist als eine unentgeltliche Amtsführung zu bezeichnen ; sie sind indes keine Beamten im Sinne des lübeckischen Be- amtengesetzes *). s 19. 2. Die übrigen Behörden. Weniger Eigentümlichkeiten als die gemischten Behörden bieten die nur aus Mitgliedern des Senates bestehenden. Her- vorzuheben ist, daß die meisten der vom Senate aus seiner Mitte gebildeten ständigen Kommissionen (z. B. die Kommission für Handel und Schiffahrt, die Kommission für Reichs- und auswärtige Angelegenheiten, die Zollkommission, die Beamten- kommission, die Reservatkommission) keine eigentlichen zur selbständigen Erledigung eines Kreises von Geschäften be- rufenen Behörden, sondern nur vorbereitende und begutachtende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten sind. Eine Aus- nahme macht allenfalls die Justizkommission: ihre Tätigkeit ist nicht mehr eine rein begutachtende und vorbereitende; viel- mehr sind ihr bereits durch Gesetz gewisse Aufgaben zur selbständigen Erledigung zugewiesen worden: so durch $ 33 des Lübeckischen Gewerbegerichtsgesetzes vom 25. No- vember 1905 und $ 35 des Ortstatuts für das Kaufmanns- gericht zu Lübeck vom 20. Juni 1906 die Ausübung der Auf- sicht über das Gewerbe- und das Kaufmannsgericht und durch $S 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Katasteramt, vom 18. Dezember 1899 die Aufsicht über das Katasteramt. Un- zweifelhaft haben den Charakter von Behörden das Polizeiamt und das Stadt- und Landamt; während letzteres kollegial organisiert ist, steht an der Spitze des ersteren nur ein Senator, der Polizeiherr **). Die Stellung der nur aus Senatoren bestehenden Behörden *) Darüber, ob sie Beamte im Sinne des Strafrechts und des Zivilrechts sind, vgl. Bollmann a.a. O0. S. 95f. und dazu Laband, Reichsstaatsrecht 1907, 8. 93 ff. **) Außer diesen Verwaltungsbehörden bestehen noch einige zur Entscheidung von Verwaltungsstreitsachen berufene Spruchkollegien sowie der Senatsausschuß für Gewerbe- und ersicherungswesen nur aus Senatsmitgliedern.