Die Organisation des Staates. 61 zum Senate und der Bürgerschaft ist grundsätzlich nicht anders als die der aus Senatsmitgliedern und Bürgern zu- sammengesetzten. Die den Behörden — übrigens nicht bloß die den hier in Frage stehenden, sondern auch die den ge- mischten Behörden — angehörenden Senatoren haben in dieser ihrer Eigenschaft ebenso wie in der ihrer Zugehörigkeit zum Senate den Charakter von Beamten nur im allgemeinen ver- waltungsrechtlichen Sinne, nicht in dem Sinne des lübeckischen Beamtengesetzes. Neben den gemischten und den nur mit Senatsmitgliedern besetzten Behörden kommen in neuerer Zeit in beschränktem Maße auch Behörden vor, an deren Spitze keine Senatoren, sondern Beamte im Sinne des lübeckischen Beamtengesetzes stehen. Sie sind einstweilen als Ausnahmen anzusehen: als Grundsatz gilt heute noch, daß jede Behörde ihre Spitze in einem Mitgliede des Senates zu finden hat, und daß den Be- amten nur eine den Behörden nachgeordnete Stellung zu- kommt. Ob nicht die wachsenden Anforderungen des auf- blühenden Gemeinwesens die Durchführung dieses Grund- satzes allmählich unmöglich machen und den Übergang zu der Erledigung der Geschäfte durch eigentliche Beamte in größerem Maße als bisher notwendig machen werden, ist freilich eine andere Frage. Heute kann nur erwähnt werden, daß die Geschäfte des Vorsitzenden der Ersatzkommission von dem Öberbeamten des Polizeiamtes wahrgenommen werden, und daß das zur Verwaltung der Reichserbschaftssteuer ein- gesetzte Erbschaftssteueramt gemäß Rat- und Bürgerschluß vom 16. Juli 1906 aus einem vom Senate zu ernennenden Beamten *) als Vorsitzendem und zwei bürgerlichen Deputierten besteht. Ferner besteht nach dem Nachtrag zu der Verord- nung vom 17. September 1879, die Ausführung der Stran- dungsordnung betreffend, vom 9. Dezember 1906 das Strand- amt aus dem Lotsenkommandeur als Vorsitzendem und zwei vom Senate auf Vorschlag der Handelskammer gewählten Beisitzern. *) Zurzeit einem .Senatssekretär.