62 Dritter Abschnitt. Sechstes Kapitel.e Die Gemeinden. Vorbemerkung. Es entspricht dem geringen Flächeninhalt und der Gliede- rung der freien Städte, daß die Gemeindeverfassung in ihnen eine untergeordnete Rolle spielt, und der geschichtlichen Entwicklung, daß die Trennung der den Kern des Staates bildenden Stadt von diesem selbst nirgends ganz scharf durch- geführt ist*). Für Lübeck datiert die Bildung und An- erkennung von Gemeinden im Sinne des heutigen Verwaltungs- rechts erst von der Mitte des vorigen Jahrhunderts; nament- lich die durch die Umgestaltung der Verfassung herbeigeführte Teilnahme der nicht in der Stadt wohnenden Staatsangehörigen an Gesetzgebung und Verwaltung gab Veranlassung zu einer schärferen Unterscheidung zwischen dem — früher rein städtischen — Staate und den Gemeinden **). 8 20. 1. Die Stadtgemeinde Lübeck. Daß neben dem Staate oder richtiger im Staate eine besondere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Stadtgemeinde Lübeck besteht, darf jetzt als allgemein anerkannt bezeichnet werden. Wesentlich gefördert worden ist das Durchdringen dieser Anschauung durch ein an den Bürgerausschuß gerichtetes Dekret des Senates vom 31. Januar 1876***. Der Senat wandte sich in diesem Dekrete gegen den in dem Berichte einer Kommission des Bürgerausschusses enthaltenen, von letzterem anscheinend gebilligten Satz, „daß eine Stadtgemeinde Lübeck im rechtlichen Sinne nicht existiere“, eine Annahme, die der Senat als ebensosehr mit den geschichtlich begründeten wie mit den tatsächlich bestehenden Verhältnissen in Wider- spruch tretend bezeichnete. Lübeck sei als selbständige und *, Vgl. hierzu für Hamburg: Seelig, 8. 44f., für Bremen Bollmann, 8. 105 ff. **) Die Anfänge einer solchen Unterscheidung liegen allerdings etwas weiter zurück. ***) V, d. S. mit d. B. 1876, Drucks. 1876 Nr. 1.