Die Organisation des Staates. 63 organisierte Stadtgemeinde begründet und weder die Zulassung von Vertretern der ländlichen Bezirke zur Stadtvertretung durch die Verfassung von 1848 noch die durch die Verfassung vom 5. April 1875 eingeführte Bezeichnung Freistaat hätten die Absicht oder den Erfolg gehabt, an diesem Bestande einer selbständigen Stadtgemeinde etwas zu ändern, Art. 18 Abs. 2 der Verfassung bestimme vielmehr ausdrücklich, daß die Ge- meindeangelegenheiten der Stadt Lübeck, solange und in- soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, vom Senate in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates unter Mitwirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft bzw. des Bürgerausschusses zu leiten seien. Durch den Hinweis auf diesen, noch jetzt unverändert geltenden Satz der Verfassung darf die Frage nach dem Bestehen einer vom Staate zu unter- scheidenden Stadtgemeinde Lübeck für die hier zu verfolgen- den Zwecke als entschieden angesehen werden: erkennt die Verfassung an, daß es besondere Gemeindeangelegenheiten der Stadt Lübeck gibt oder doch geben kann, so erscheint es für unsere Zwecke unfruchtbar, jene Frage von neuem zu erörtern, um so mehr als die tatsächliche Gestaltung der Dinge durchaus der in dem Dekrete vom 31. Januar 1876 ver- tretenen Auffassung entspricht. Erkennbar und praktisch wird die Unterscheidung der Stadtgemeinde vom Staate in der Vermögensverwaltung und der Aufstellung des Haushaltsplans. Eine völlige Trennung zwischen dem Staats- und dem Gemeindevermögen, zwischen dem Staatshaushalt und dem Gemeindehaushalt ist freilich ebensowenig durchgeführt, wie es allgemeine Bestimmungen darüber gibt. welche Gegenstände als Staats-, welche als Ge- meindeangelezenheiten anzusehen sind. Es sind indes gewisse Gesenstände durch das Herkommen und die tatsächliche Ge- staltung, die dabei natürlich den vorhandenen Möglichkeiten und Bedürfnissen gefolgt ist, als Gemeindeangelegenheiten anerkannt worden. Daß dies im wesentlichen solche sind, die auch in anderen Staaten als Gegenstände der Gemeinde- verwaltung angesehen werden, liest in der Natur der Sache, daß ihre Abgrenzung nicht so scharf wie anderswo ist, mit daran, daß ein Bedürfnis hierfür nicht in dem Maße wie an anderen Orten besteht, weil Zweifel über die zu ihrer Er-