70 Dritter Abschnitt. und die Sorge für das Feuerlöschwesen *), vor allem aber die Armenpflege**) zu den Aufgaben der Gemeinden gehören. Zu erwähnen ist ferner die Verwaltung des Gemeindever- mögens***,. Nicht eigentlich hierher gehören dagegen wie unten S. 134f. und S. 123f. zu zeigen sein wird, das Schul- wesen und die Wegeangelegenheiten. Oberster Grundsatz aller Gemeindeordnungen ist, daß den Gemeinden die selbständige Verwaltung ihrer Angelegen- heiten unter der Aufsicht des Staates zusteht, und daß sie zu allen Leistungen verpflichtet sind, die das Gemeinde- bedürfnis erfordert. Sie sind befugt, über solche Gegenstände ihrer Verfassung und Verwaltung sowie über Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, statutarische Anord- nungen zu treffen; das Gemeindestatut bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Unterschieden wird zwischen der Gemeindemitgliedschaft und dem Gemeinderecht. Mit- glieder der Gemeinde sind alle, die in deren Bezirk ihren Wohnsitz haben; alle Gemeindemitglieder sind zur Mit- benutzung der öffentlichen Gemeindeeinrichtungen berechtigt und nach näherer Maßgabe der Gemeindeordnungen zur Teil- nahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Das Gemeinde- recht umfaßt das Recht, an der Beratung und Abstimmung in Gemeindeangelesenheiten, insbesonderef) bei Wahlen zu (Gemeindeämtern teilzunehmen, und das Recht, zu Gemeinde- ämtern gewählt zu werden. Für die Wahlen gilt in den Land- gemeinden, einschließlich Schlutups, die Bestimmung, daß sie stattzufinden haben unter Anwendung eines (insbesondere nach der Größe des Grundbesitzes) abgestuften Stimmverhältnisses. Organe der Gemeinden sind der Gemeindevorstand, die *, So auch $ 29 der Verordnung, das Feuerlöschwesen in den Landbezirken betreffend, vom 28. Januar 1903. **) Die Gemeinden sind Ortsarmenverbände: $ 1 der Ver- ordnung vom 29. März 1871, die Ausführung des Bundes- gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz betrefiend (siehe unten S. 127). ***) Die Gemeinden sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts anzusehen. 7) In Travemünde und Schlutup nur hierbei.