74 Dritter?Abschnitt. Stadtgemeinde Lübeck gehörenden Anstalt auf Lebenszeit oder unter Vorbehalt der Kündigung mit Zusicherung eines Ruhe- gehaltes übertragen worden ist.“ Beamte im Sinne des Be- amtengesetzes sind danach zwar die im Dienst der Stadt- gemeinde Lübeck angestellten, nicht aber die Beamten anderer Gemeinden, auch nicht die Geistlichen. Ferner nicht die in 8 22 Abs. 3 der Lübeckischen Kaufmannsordnung vom 20. Juni 1893 unter a aufgezählten Angestellten der Kaufmannschaft (vgl. unten S. 105£.). Nicht entscheidend ist die Anstellung aut Lebenszeit: somit gehören auch die auf Kündigung an- gestellten Schutzleute und die sogenannten pensionsberechtigten Hiltsarbeiter zu den Beamten im Sinne des Beamtengesetzes. Unter pensionsberechtigten Hilfsarbeitern versteht man solche zur Erledigung einfacherer Geschäfte bestimmte Personen, Schreiber, Boten und dergleichen, denen auf Grund des Rat- und Bürgerschlusses vom 19. Dezember 1893 Pensionsberech- tigung und Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der zunächst nur für andere Beamte geltenden Be- stimmungen verliehen worden ist. Keine Beamte im Sinne des Beamtengesetzes sind die in seinem $ 2 aufgezählten Personenklassen, insbesondere nicht die nichtpensionsberech- tigten Hilfsarbeiter, Schreiber, Lehrlinge, Boten, Aufseher und untergeordneten Bediensteten, die von Behörden oder An- stalten je nach Bedarf auf Kündigung oder auf Zeit ange- nommen werden; doch finden einzelne Bestimmungen des Ge- setzes auf einige dieser Personenklassen sinngemäße Anwen- dung. Keine Anwendung findet es auf Richter und Staats- anwälte, deren Rechtsverhältnisse zur Zeit seines Erlasses bereits aus Anlaß der Justizreorganisation umfassend geordnet waren. Diejenigen Personen, auf die die Begriffsbestimmung des Gesetzes Anwendung findet, erhalten eine Anstellungs- urkunde, in der ihre Eigenschaft als Beamte ausdrücklich an- erkannt wird. Zweifel darüber, ob eine Person als Beamter anzusehen ist, entscheidet der Senat. Angestellt werden die Beamten grundsätzlich vom Senat; doch bestehen von diesem Grundsatze zahlreiche Ausnahmen *). *) Vgl. z. B. Art. 89 des Unterrichsgesetzes in bezug auf die Elementarlehrer und den Rat- und Bürgerschluß vom