Die Organisation des Staates. 79 ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahres angeordnet wird *)**). 8 24. 3. Richter und Staatsanwälte. Was die dem Beamtengesetze nicht unterworfenen Richter und Staatsanwälte anbelangt, so ist hervorzuheben, daß das Landgericht ***) für die freie und Hansestadt Lübeck und das oldenburgische Fürstentum Lübeck gemeinsam ist (siehe unten S. 89), und daß die lübeckischen Bestimmungen nicht für die von der oldenburgischen Regierung ernannten Mit- glieder dieses Gerichtes gelten. Dementsprechend beschränkt sich das Gesetz vom 21. April 1879 über die Gehalte auf die von Lübeck ernannten Richterf) und Gerichtsbeamten und ebenso das Gesetz vom gleichen Tage über die Dienstvergehen und das Disziplinarverfahren auf die von Lübeck ernannten Richter und Beamten der Staatsanwaltschaf. Nach dem letzteren Gesetze macht ein Richter sich eines Dienstvergehens schuldig, wenn er seine Amtspflichten verletzt oder sich durch seine Führung des Ansehens oder des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig macht. Disziplinarstrafen sind Ord- nungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 1000 Mk.) und Dienstentlassung, grundsätzlich unter Verlust des Pensions- anspruchs,. Warnungen können von dem Präsidenten, Verweis und Geldstrafen von dem Präsidium des Landgerichts ver- hängt werden; doch kann der Betroffene binnen einer Woche auf Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren antragen. Immer muß ein solches der Dienstentlassung vorhergehen. *) Uber die Verwendung des einbehaltenen Teiles des Diensteinkommens vgl. die $3 83 Abs. 4, 84 und 85. **) Für die Lotsen und Leuchtenwärter gelten nicht die Vorschriften des Beamtengesetzes über Dienstvergehen und deren Ahndung; in dieser Beziehung ist es für sie bei den Vorschriften der Verordnung für das Lotsenwesen vom 27. No- vember 1876 geblieben. ***) Die für die Richter und Beamten des Hanseatischen Oberlandesgerichts geltenden Vorschriften müssen hier unerörtert bleiben. +) Die von Oldenburg ernannten Mitglieder des Land- gerichts beziehen aber dasselbe Gehalt wie die von Lübeck ernannten.