80 Dritter Abschnitt. Im förmlichen Disziplinarverfahren entscheidet das Hansea- tische Oberlandesgericht in erster und letzter Instanz, und zwar in der Besetzung mit sieben Mitgliedern, die für jedes Geschäftsjahr von dem Präsidium bestimmt werden. Soweit es sich um Dienstentlassung handelt, finden die Bestimmungen des Gesetzes auf die Beamten der Staatsanwaltschaft ent- sprechende Anwendung; im übrigen kann der Senat einen Beamten der Staatsanwaltschaft im Interesse des Dienstes jederzeit einstweilen unter Gewährung eines Weartegeldes in Höhe von drei Vierteilen des Gehaltes in den Ruhestand versetzen. 8 25. 4. Pensionierung und Hinterbliebenen- versorgung. Anders als das Beamtengesetz gelten das Gesetz, die Pensionierung der Beamten betreffend, und das Gesetz, be- treffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Be- amten, beide vom 15. Juni 1885, mit ihren Nachträgen auch für Richter und Staatsanwälte. Aus ihnen ist hervorzuheben, daß Beamte wegen körperlicher oder geistiger Unfähigkeit zur gehörigen Ausübung ihres Amtes in den Ruhestand ver- setzt werden können, außerdem ohne Vorliegen dieser Vor- aussetzungen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben *). Voraussetzung des Anspruchs auf Pension ist, abgesehen von den Fällen einer Dienstbeschädigung usw., eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren; doch kann bei vorhandener Be- dürftigkeit in Fällen kürzerer Dienstzeit durch Beschluß des Seriates und des Bürgerausschusses ein Ruhegehalt, aber nicht mehr als der Mindestbetrag der Pension, bewilligt werden. Die Pension steigt von ?°/eo des Gehaltes nach 10 Jahren auf *5/so des Gehaltes nach weiteren 25 Jahren**. Die *) Ein dieser letzten Vorschrift entsprechendes Recht des fünfundsechzigjährigen Beamten auf Versetzung in den Ruhe- stand ist nicht anerkannt (anders in Bremen: Gesetz vom 14. März 1901). **) Die Dienstzeit wird grundsätzlich vom Tage der eid- lichen Verpflichtung für den Dienst an gerechnet; nicht be- rücksichtigt wird die Dienstzeit, die vor den Beginn des