Die Organisation des Staates. 81 Pensionierung und die Festsetzung der Pension erfolgt durch den Senat. Über die Pensionierung eines Richters, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen für sie die Versetzung in den Ruhestand nicht nachsucht, beschließt indes auf Antrag des Senates das Plenum des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Das Witwengeld beträgt nach dem Nachtrage vom 21. No- vember 1905 vierzig vom Hundert der von dem Verstorbenen erdienten Pension, mindestens aber 216 Mk. und höchstens 2000 Mk., das Waisengeld für Halbwaisen Us, für Vollwaisen !/s3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Witwen- und Waisengeld- beiträgen ist durch Gesetz vom 29. Dezember 1892 aufgehoben worden *). 21. Lebensjahres und, bei der Pensionierung pensionsberech- tigter Hilfsarbeiter, diejenige Zivildienstzeit, die vor den Be- ginn des 26. Lebensjahres fällt. Der Dienstzeit der Richter und Staatsanwälte wird die Zeit vom Bestehen der zweiten juristischen Prüfung bis zum Amtsantritt hinzugerechnet. *) Die kein besonderes Interesse bietenden Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und deren Hinterbliebene infolge von Betriebsunfällen, vom 26. Mai 1902 müssen hier unerörtert bleiben. — Die die Verhältnisse der lübeckischen Beamten regelnden Bestimmungen gelten nach einer im Einverständnis mit den Senaten von Bremen und Hamburg erlassenen Verordnung des Senates vom 28. Mai 1900 mit gewissen Modifikationen auch für die bei der Landes- versicherungsanstalt der Hansestädte im Hauptamt beschäftigten Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten. Für die dienstlichen Verhältnisse der dem Vorstande angehörenden Beamten sind nach Art. 3 des Vertrages zwischen den drei freien Hanse- städten wegen Errichtung einer gemeinsamen Anstalt für die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 4. Mai 1890 eben- falls die in Lübeck geltenden Vorschriften maßgebend. Brückner, Lübeck. 6