89 Vierter Abschnitt. Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates. Erstes Kapitel. 8 26. Die Gesetzgebung. Nach Art. 50 der Verfassung ist die Mitgenehmigung der Bürgerschaft erforderlich zur Erlassung, authentischen Auslegung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen. Das Wort „Gesetz“ ist hier in materiellem Sinne gebraucht: es soll zum Ausdruck gebracht werden, daß es zur Schaffung von allgemein bindenden Rechtsnormen grundsätzlich der Mit- wirkung der Volksvertretung bedarf. Da die Verfassung der Bürgerschaft auch die Mitwirkung bei anderen Aufgaben, namentlich bei der Verwaltung des Staatsvermögens zuweist, so sind keineswegs alle übereinstimmenden Beschlüsse des Senates und der Bürgerschaft Gesetze in materiellem Sinne: hierfür ist lediglich der Inhalt entscheidend. Nicht etwa die Bezeichnung der Beschlüsse oder die Art ihrer Publikation. In der Regel werden freilich die Gesetze in materiellem Sinne auch formell als solche oder als Verordnungen bezeichnet, andere gemeinsame Beschlüsse des Senates und der Bürger- schaft dagegen lediglich als Rat- und Bürgerschlüsse; die letztere Bezeichnung wird aber auch für alle jene Beschlüsse gebraucht*). Ebensowenig ist die Publikation oder deren Art maßgebend: bekanntgemacht werden nach Art. 49 Abs. 2 der Verfassung grundsätzlich alle gemeinsamen Beschlüsse beider Körperschaften **), und in das „Gesetz- und Verord- *), So werden bei der Publikation der Rat- und Bürger- schlüsse auch die erlassenen Gesetze aufgezählt. **) Und zwar im Amtsblatt, den „Lübeckischen Anzeigen“, oben 8. 37, vgl. die Bekanntmachung, die fernere Herausgabe des T,übeckischen Amtsblattes betreffend, vom 21. Sept. 1868.