86 Vierter Abschnitt. keineswegs bloß um die Handhabung bestehender Gesetze, sondern in weitestem Umfange um die Schaffung von Rechts- sätzen zur Ergänzung des Reichsrechtes*. Wo indes die Reichsgesetze die Regelung einzelner Gegenstände nicht den Landesgesetzen oder allgemein dem Landesrecht überlassen, sondern sie ausdrücklich der Landesregierung übertragen **), ist der Senat allein zuständig (vgl. oben 8. 8). Die Befugnis des Senates zum Erlaß polizeilicher Ver- fügungen entspricht dem auch in anderen Staaten geltenden Rechtszustande; eine nähere Erörterung der Grenzen dieser Befugnis darf deshalb hier unterbleiben. Etwaige Meinungs- verschiedenheiten zwischen dem Senate und der Bürgerschaft über den Umfang des Polizeiverordnungsrechtes sind nötigen- falls nach Maßgabe der oben 8. 52f. erörterten Bekannt- machung, die Ausführung des $ 86 (jetzt Art. 74) der revi- 6. August 1851 7. April 1875 zu entscheiden. Beispiele solcher „PolizeilichenVerfügungen“ ***) bieten die Hafen- und Revierordnung vom 17. August 1907 sowie die Straßenpolizeiordnungen für Lübeck vom 11. Februar 1880 und für Travemünde vom 8. September 1906. Sie werden teils vom Senate, teils vom Polizeiamte erlassen. Das letztere handelt dabei zuweilen auf Grund eines besonderen Auftrages des Senates, auf den bei der Bekanntmachung auch wohl Bezug genommen wird), regelmäßig aber auf Grund dierten Verfassungsurkunde betreffend, vom mm *) Die Ausführungsgesetze zum B.G.B., zur Z.P.O., zur Str.P.O. sind denn auch vom Senate im Einvernehmen mit der Bürgerschaft erlassen. **) So $ 83 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875: „Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden, soweit dieselben nicht durch eine vom Bundesrate erlassene Ausführungsverordnung getroffen werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen.“ Die Verordnung, die Ausführung dieses Gesetzes betreffend, vom 3. Mai 1899 ist denn auch vom Senate allein erlassen. ***), Verfügung“ ist hier natürlich nicht im Sinne von Entscheidung eines konkreten Einzelfalls gebraucht. 7) Z. B. in der Verordnung, betreffend den Fang von Karpfen, vom 13. November 1906.