88 Vierter Abschnitt. recht steht, sowie, ob der Senat bzw. das Polizeiamt bei dem Erlaß der von ihm allein ausgehenden Verordnungen in den ihm durch die Verfassung gezogenen Grenzen geblieben ist. Zweites Kapitel. 8 27. Die Rechtspflege. Mit der Trennung der Justiz von der Verwaltung, in Aussicht genommen bereits in der Verfassung von 1348, wurde erst durch den Rat- und Bürgerschluß vom 14. Juni 1851, der wie oben S. 5 erwähnt, zu einer Neuredaktion der Ver- fassung und einer Verminderung der Zahl der Senatsmit- glieder führte, der Anfang gemacht, nachdem allerdings schon 1820 das Oberappellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands mit dem Sitz in Lübeck in Wirksamkeit ge- treten war. Zunächst hörte die richterliche Tätigkeit der Senatsmitglieder beim Stadtgericht und beim Landgericht auf, als Obergericht aber blieb der Senat noch bis 1864 tätig. Mit diesem Jahre trat eine neue Gerichtsordnung in Kraft: fortan bestanden bis zum 1. Oktober 1879 ein Untergericht für Stadt und Land mit Abteilungen, ein Obergericht und das Oberappellationsgericht der freien Hansestädte. An die Stelle dieser Gerichte traten mit dem 1. Oktober 1879 das Amts- gericht und das Landgericht in Lübeck, das Hanseatische ÖOberlandesgericht in Hamburg und das Reichsgericht in Leipzig*.. Die Organisation und die Zuständigkeit dieser Gerichte ist im allgemeinen reichsrechtlich geordnet. Her- vorzuheben ist, daß das Hanseatische Oberlandesgericht nach Art. 1 der Übereinkunft der drei freien Hansestädte über seine Errichtung vom 30. Juni 1878 ein gemeinschaftliches Gericht der drei Staaten ist; ebenso ist das Landgericht nach Art. 1 des über seine Errichtung mit Oldenburg abgeschlossenen Vertrages vom 29./30. September 1878 ein gemeinsames Gericht für die freie und Hansestadt Lübeck und das Großherzoglich Oldenburgische Fürstentum Lübeck. *, 8 9 der Verordnung vom 3. Februar 1879, die Aus- führung des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 betreffend.