Die Funktionen des Staates. 89 Das Landgericht *) steht unter dem Senate und dem Groß- herzoglich Oldenburgischen Staatsministerium als obersten Dienstbehörden. Die Justizverwaltung steht, soweit nicht in dem Vertrage etwas anderes bestimmt ist, beiden Staaten ge- meinschaftlich zu, das Recht der Begnadigung, Strafverwand- lung und Strafbefristung demjenigen Staate, für den das Ge- richt fungiert hat. Das Recht der Aufsicht und Leitung der Beamten der Staatsanwaltschaft steht in betreff derjenigen Angelegenheiten, die sie nur für den einen der beiden Staaten wahrnehmen, der obersten Dienstbehörde dieses Staates zu. Das Oberlandesgericht für die freie und Hansestadt Lübeck (also das Hanseatische Oberlandesgericht) tritt auch als Ober- landesgericht für das Fürstentum Lübeck ein. Zur Zulassung von Rechtsanwälten beim Landgericht ist jede der beiden obersten Dientbehörden in bezug auf die ihrem Staate an- gehörenden Rechtsanwälte befugt. — Eingehende Vorschriften regeln die Tragung der durch die Unterhaltung des Land- gerichts erwachsenden Kosten. Für Lübeck ist das Land- gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig für Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienstverhältnis (oben S. 76), für Ansprüche gegen den Staat wegen Ver- fügungen von Verwaltungsbehörden, wegen Verschuldens von Staatsbeamten und wegen Aufhebung von Privilegien, für An- sprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amts- handlungen sowie für Ansprüche gegen den Staat in betreft öffentlicher Abgaben **). Die Verteilung der Geschäfte beim Amtsgerichte geschieht durch das Präsidium des Landgerichts nach vorgängiger Rück- sprache mit den Amtsrichtern. Einem von ihnen wird die unmittelbare Dienstaufsicht übertragen, die sich jedoch nur auf die nicht-richterlichen Beamten erstreckt ***.. Das Amts- *, Die Verhältnisse des Oberlandesgerichts müssen hier unerörtert bleiben. **) & 24 der Ausführungsverordnung zum G.V.G. ***) 8 45 der A.V. zum G.V.G.