Die Funktionen des Staates. 91 gehört also zu den durch $ 14 des G.VG. zugelassenen be- sonderen Gerichten und bleibt als solches auch nach dem Reichsgewerbegerichtsgesetze vom 29. September 1901 bestehen (vgl. dessen $ 85). Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und der des Kaufmannsgerichts sowie deren Stellvertreter müssen Rechtsgelehrte sein; sie werden vom Senate ernannt und durch den Vorsitzenden der Justizkommission vereidigt. Der Vor- sitzende des Gewerbegerichts soll zugleich Vorsitzender des Kaufmannsgerichts sein*). Die Aufsicht über beide Gerichte wird von der Justizkommission des Senates ausgeübt. Die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber und Gerichts- schreibergehilfen sind durch das Gesetz vom 17. März 1902 mit Nachtrag vom 30. Oktober 1907 geregelt. Voraussetzung der Ernennung bildet das Bestehen einer Prüfung, der ein Vorbereitungsdienst vorangehen muß. Er dauert für die Ge- richtsschreiberprüfung drei Jahre, für die Gerichtsschreiber- gehilfenprüfung ein Jahr. Für das Gebiet des lübeckischen Staates besteht ein Ge- richtsvollzieheramt. Die Beamten des Gerichtsvollzieheramtes beziehen ein festes Gehalt; die Gerichtsvollziehergebühren werden für die Staatskasse erhoben. Vorgesetzte Dienstbehörde ist der Präsident des Landgerichts (Gesetz, betreffend das Gerichtsvollzieheramt, vom 19. Dezember 1898). Über die Zulassung der Referendare, die die zweite Juristische Prüfung bestanden haben, zur Rechtsanwaltschaft be- stimmt die Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich **). Beim Öberlandesgericht kann jeder Senat Rechtsanwälte aus der Mitte der in seiner Stadt zugelassenen bestellen; zur Zu- lassung von Rechtsanwälten beim Landgericht ist jede der beiden obersten Dienstbehörden bezüglich der ihrem Staate angehörenden Rechtsanwälte befugt ***). * 8 3 des ÖOrtsstatuts für das Kaufmannsgericht zu Lübeck vom 20. Juni 1906. **) S 17 des Gesetzes vom 3. Februar 1879 die Prüfungen behufs Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte, die Vor- bereitung zum Justizdienste sowie die Verwendung der Ge- richtsassessoren betreffend. ***) Für den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende Geschäfte besorgen, oder über Vermögensverhältnisse oder