92 Vierter Abschnitt. Für das Notariat gilt die Notariatsordnung vom 23. April 1900 mit Nachträgen vom 18. Oktober 1905, 19. Februar 1906 und 23. September 1908. Danach werden die Notare vom Senate auf Lebenszeit ernannt; Voraussetzung der Ernennung ist der Besitz der Fähigkeit zum Richteramte und der Besitz der lübeckischen Staatsangehörigkeit*). Die Notare sind keine Beamte im Sinne des Beamtengesetzes, doch finden dessen Vor- schriften über Dienstvergehen, Disziplinarstrafen und -verfahren sowie über Suspension auf sie entsprechende Anwendung. Die Aufsicht über die Notare und das Ordnungsstrafverfahren steht dem Landgerichte zu, die Oberaufsicht führt der Senat. Drittes Kapitel. $ 28. Die Verwaltung. Der Begriff der Verwaltung kann hier nur dahin fest- gestellt werden, daß zu ihr alle Tätigkeit des Staates zu rechnen ist, die nicht zur Gesetzgebung oder zur Recht- sprechung gehört**. Grundsatz ist, daß die Aufgaben der Verwaltung, soweit nicht die Verfassung oder andere Gesetze die Mitwirkung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses fordern, was wie oben S. 39f. gezeigt, namentlich auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung der Fall ist, unbeschadet des oben S. 16 besprochenen Aufsichtsrechtes des Senates und etwaiger gesetzlicher Vorschriften, von den Behörden selbständig, unter eigener Verantwortlichkeit und nach eigenem Ermessen erledigt werden. Das gleiche gilt vom Senat in bezug auf die zahlreichen Gegenstände der Verwaltung, deren Erledigung ihm obliegt. Eine Schranke findet das staatliche Handeln, wie es in der Verwaltung zutage tritt, in der Rechts- persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen, gilt die Be- kanntmachung vom 1. Juli 1903. *) Nicht mehr der Besitz des Bürgerrechts; hierüber und über die Verpflichtung der Notare zum Erwerb des Bürger- rechts siehe oben S. 12. **) Vgl. hierüber Laband, Reichsstaatsrecht 1907, S. 138 ff., besonders S. 140 und über die Verwaltung als das staatliche Handeln S. 140 ff.