95 Vierter Abschnitt. liche Entscheidung zu*), dagegen ist gegen Strafbescheide wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle sowohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wie die Beschwerdeführung beim Senate zulässig, jedoch wird durch das Betreten des einen Weges der andere ausgeschlossen ($ 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1879; für die Beschwerde gelten die oben S. 94 erörterten Vorschriften des $ 15 des Gesetzes). Für die Fest- setzung der nach den $$ 19 und 20 des Einkommensteuer- gesetzes vom 29. Mai 1889 verwirkten Strafen enthält $ 21 dieses Gesetzes noch einige besondere Vorschriften **). Uber die Zwangsmittel, die den Verwaltungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Durchsetzung ihrer An- ordnungen zu Gebote stehen, trifft ebenfalls das bereits mehr- fach erwähnte Gesetz über die Strafbefugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw. vom 16. Juni 1879 Bestim- mung. Abgesehen von den bereits erörterten und von be- sonderen Vorschriften über die Befugnisse der Polizeibehörden, gibt es in $ 7 den Polizei- und Verwaltungsbehörden allgemein die Befugnis, innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises im öffentlichen Interesse Einzelne, unter Androhung einer in dem Bescheide namhaft zu machenden Geldstrafe bis zum Betrage von 150 Mk., zu Handlungen oder Unterlassungen anzuhalten, auch die getroffene Verfügung für sofort vollstreckbar zu er- klären, wenn die Vollstreckung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen ohne Nachteil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden kann. Die Behörden können die Auflage auf Kosten des Säumigen zur Ausführung bringen und den vorläufig von ihnen zu bestimmenden Kostenbetrag im Verwaltungswege, oder auf Grund der von den Behörden mit der Vollstreckungs- klausel nach Anleitung des $ 663 (jetzt 725) der Zivilprozeß- *) Unbeschadet dieses Rechtes kann er, wenn er vor Er- laß der Strafverfügung nicht vernommen worden ist, eine weitere polizeiliche Untersuchung und Entscheidung beantragen (die dann zur Zurücknahme der Strafverfügung führen kann). **) Uber einen Fall der Befugnis des Gemeindevorstandes zum Erlaß einer Ordnungsstrafe vgl. die Verordnung, betrefiend das Einwohnermeldewesen, vom 14. März 1906 und den Nach- trag vom 26. Juni 1907.