Die Funktionen des Staates. 99 ordnung auszufertigenden Anweisung durch die Gerichtsvoll- zieher gegen den Verpflichteten zur Vollstreckung bringen. Gegen die in Gemäßheit dieser Vorschriften erlassenen Ver- fügungen ist, vorbehältlich der zur Entscheidung der Gerichte stehenden etwaigen zivilrechtlichen Folgen, soweit nicht durch die Reichsgesetze ein besonderes Rekursverfahren angeordnet ist, lediglich die Beschwerdeführung beim Senate zulässig. Zur Feststellung des Tatbestandes können die Polizei- und Verwaltungsbehörden Ermittlungen jeder Art, mit Ausnahme eidlicher Vernehmungen, anstellen; zum Zwecke von Ver- nehmungen können Vorladungen unter Androhung von Geld- strafen bis zu 30 Mk. erlassen werden. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen, die dem Vorsitzenden obliegt, haben die einzelnen Behörden die durch die 8$ 178—181 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Gerichten beigelegten Befug- nisse, auch können sie denjenigen, der sich in einer an die Behörde gerichteten Eingabe ungebührliche Äußerungen er- laubt, in Ordnungsstrafen bis zu 30 Mk. nehmen. Auch gegen die Verhängung der Strafen ist lediglich Beschwerde beim Senate zulässig. Die einzelnen Behörden durch besondere Gesetze übertragenen weitergehenden Befugnisse*) bleiben unberührt. Zustellungen und Ladungen erfolgen nach $ 10 durch die Beamten der zuständigen Behörde nach näherer Anordnung der $$ 1—5 des Nachtrages vom 16. Februar 1880: Das Schriftstück wird mit dem unterschriebenen Vermerk: „Zugestellt den (Datum)“ versehen; über die erfolste Zu- stellung wird der Behörde zu den Akten berichtet. Die Voll- streckung der von den Behörden festgesetzen Ordnungsstrafen, Verfügungen und Strafbescheide erfolgt durch die Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent- weder im Verwaltungswege oder durch die Gerichtsvollzieher. Die Umwandlung von Geld- in Haftstrafen und die Voll- streckung der letzteren erfolgt durch die Polizeibehörden. Für die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege gilt das Gesetz vom 20. März 1899. Im Verwaltungswege werden nach *) Vgl. z. B. die 3 und 8 der Verordnung, betreffend das Feuerlöschwesen der Stadt Lübeck, vom 29. Juni 1898, und 8 83 Nr. 3 der Bauordnung vom 25. Mai 1903. 7 F-