100 Vierter Abschnitt. 8 1 dieses Gesetzes auch die an politische, Kirchen- und Jagdgemeinden zu entrichtenden Steuern usw., sowie die Bei- träge zur städtischen und vorstädtischen Brandassekuranzkasse beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist in diesen Fällen die Aufsichtsbehörde. Der durch Beamte der Behörde oder Ge- richtsvollzieher auszuführenden Vollstreckung soll eine schrift- liche Mahnung vorhergehen. Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, diejenige in das unbeweg- liche Vermögen nach dem Reichsgesetz über die Zwangs- versteigerung und Zwangsverwaltung. Entsprechend dem geringen Umfange des Staatswesens fehlt, abgesehen von der oben S. 62 ff. behandelten Einteilung in Gemeinden, eine lokale Gliederung der Verwaltung und ihrer Organe. Auch von einer sachlichen in einige wenige große Zweige, wie sie in größeren Staaten die Regel bildet, kann kaum geredet werden: nicht selten wurde und wird, häufiger in früheren Zeiten, aber auch noch in der Gegenwart, ein einzelner Gegenstand einer besonderen, den übrigen Be- hörden gleichgeordneten Behörde übertragen, und auf der anderen Seite sind zuweilen einer Behörde im Laufe der Zeiten Aufgaben hinzuerwachsen, die mit ihrer ursprünglichen keine sehr nahe Verwandtschaft aufweisen. Aus diesen Gründen ist es schwer, bei einer Behandlung der einzelnen Zweige der lübeckischen Verwaltung lediglich systematisch zu verfahren. deshalb ist auch bei dem folgenden Versuche eines Überblicks über die Erledigung der einzelnen Aufgaben der Verwaltung in Lübeck mehrfach die systematische Grundlage verlassen und an die Zuständigkeit der Behörden angeknüpft worden.