106 Fünfter Abschnitt. mit Ausnahme der Teerwraker, die Wäger und Kornwäger anzustellen *) und zur Wahl des Teerhofsverwalters, des Dis- pacheurs und der Teerwraker dem Senate bzw. dem Stadt- und Landamte einen Wahlvorschlag von drei Personen ent- gegenzubringen. Nach 8 30 der Kaufmannsordnung muß über alle Staats- verträge, Gesetze und Verordnungen, soweit sie den Handel, die Schiffahrt und die Industrie des lübeckischen Freistaates betreffen, das Gutachten der Handelskammer eingeholt werden. Andererseits ist sie nach $ 31 verpflichtet, auf Erfordern des Senates auch außer in den Fällen des $ 30 Gutachten oder Aufklärungen, sei es schriftlich oder im Wege mündlicher Verhandlung mit Kommissaren des Senates, zu erteilen. — Die Kaufmannsordnung erhält nach $ 47 durch Beschluß des Senates und der Bürgerschaft Gesetzeskraf. Änderungen können nur in gleicher Weise bewirkt werden. Die zur Vertretung der Interessen des Gewerbes und der Landwirtschaft berufenen Organe, die Gewerbe- und die Land- wirtschaftskammer, sind Schöpfungen neuerer Gesetzgebung. Eine Gewerbekammer wurde zuerst 1867 eingesetzt. Jetzt gilt für sie die Ordnung vom 18. Juli 1898. Sie hat nach Art. 1 dieser Ordnung die Bestimmung, als Organ des Gewerbe- standes die Interessen des Gewerbewesens sowie diejenigen des Fabrikwesens auf gewerblichem und technischem Gebiete wahrzunehmen und zu fördern. Die Gewerbekammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige des Handwerks berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie besteht aus 18 Mit- gliedern und zwar aus zwölf Vertretern des Handwerks und sechs Vertretern der Industrie. Die ersteren werden von den Innungen und anderen die Förderung der gewerblichen Inter- essen des Handwerks verfolgenden Vereinigungen, und zwar durch Wahlmänner, die letzteren in direkter Wahl von den selbständigen Industriellen und Betriebsleitern gewählt. Zur Wählbarkeit ist unter anderem Besitz des Bürgerrechts er- forderlich. Zur Bestreitung der Ausgaben der Kammer wird *) Diese Personen sind demnach keine Beamten im Sinne des Beamtengesetzes; siehe oben S. 74.