Einzelne Zweige der Verwaltung. 109 übung der gutsherrlichen Rechte an dem ländlichen Grundbesitz, der in großem Umfange nicht als freies Eigentum, sondern als Erbpachtrecht erscheint oder auf Meierrecht beruht *), die Ver- waltung des sonstigen ausgedehnten staatlichen Grundbesitzes im Landgebiete und in der Stadt, einschließlich der des Wollmaga- zins, der Lagerplätze und des Teerhofes, sowie die Verwaltung und Unterhaltung der im Eigentum des Staates stehenden Seebadeanstalten in Travemünde und der staatlichen Bade- anstalten in der Stadt**. Seiner Begutachtungskommission liegt die Vorprüfung von Anträgen auf außerbudgetmäßige Bewilligungen ob, über die der Senat gemäß einer in der Versammlung des Bürgerausschusses vom 1. April 1903 von ihm abgegebenen Erklärung regelmäßig das Gutachten des Finanzdepartements einzieht. Die dem Finanzdepartement unterstellte Stadtkasse bildet die Zentralkasse des Staates; soweit nicht Ausnahmen angeordnet sind, fließen in sie alle Einnahmen und werden aus ihr alle Ausgaben bestritten. Die Kassen- und Rechnungsführung liegt einem Stadtkassen- verwalter ob, zu dessen alljährlicher Entlastung es eines Rat- und Bürgerschlusses bedarf (Art. 51 X Nr. 6 der Verf... Die Einnahmen aus Veräußerungen von Staatseigentum (für „reali- sierte Aktiva“) fließen in die Schuldentilgungskasse, die jähr- lichen Verwaltungsüberschüsse in die Reservekasse ***), Als Gemeindekasse besteht die Kasse der Verwaltungsbehörde für städtische Gemeindeanstalten. Über ihr Verhältnis zur Staats- kasse und das Verhältnis des Gemeindebudgets zum Staats- budget ist das Erforderliche schon oben 8. 65 ff. ausgeführt worden. Sache des Finanzdepartements ist die Aufstellung eines Entwurfs für den Voranschlag des Staates nach den ihm von den einzelnen Behörden zugehenden Unterlagent). Es reicht *, Vgl. Hartwig, die Rechtsverhältnisse des ländlichen Grundbesitzes im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck, 1907. — Verhandlungen über den Erlaß eines Ablösungsgesetzes sind eingeleitet. **) Nur die Verwaltung der Freibadeanstalten ist Sache des Polizeiamtes. ***) Neuerdings Ausgleichskasse genannt: Gesetz, be- treffend den Staatshaushalt, vom 23. September 1908. . »» Das Gemeindebudget wird von der Verwaltungs- behörde für städtische Gemeindeanstalten entworfen, das seo-