110 Fünfter Abschnitt. den Entwurf dem Senate ein, der ihn, regelmäßig mit den beiden anderen Budgets (siehe Anmerkung), mit den von ihm beliebten Änderungen der Bürgerschaft, zunächst dem Bürger- ausschusse, zur Genehmigung vorlegt (Art. 51 X 3 der Verf.) In Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht besteht eine besondere Vereinbarung zwischen dem Senate und der Bürger- schaft (Bekanntmachung vom 1. März 1: 1852, Danach sind so- ° 7. April 1875” wohl der Senat als die Bürgerschaft berechtigt, bei jeder einzelnen Position zu untersuchen, ob sie in Gemäßheit der Bestimmungen der Verfassung oder dem Inhalte besonderer Rat- und Bürgerschlüsse entsprechend aufgestellt ist; insofern erstreckt sich also die Mitgenehmigung der Bürgerschaft auf alle Positionen des Budgets. Was dagegen die eigentlichen Bewilligungen für die Einnahmen der Staatskasse und die Ausgaben aus ihr anbetrifit, so ist die Bewilligung der- jenigen Positionen, über die zur Zeit der Vorlegung des Budgets ein Rat- und Bürgerschluß noch nicht erfolgt war, durch die Genehmigung des Budgets überhaupt bedingt; die- jenigen Positionen dagegen, die, sei es durch Bestimmungen der Verfassung, sei es durch besondere Rat- und Bürger- schlüsse schon früher festgestellt sind — zu denen jedoch die direkte Einkommensteuer nicht zu rechnen ist —, bedürfen einer abermaligen Bewilligung bei Gelegenheit der Genehmigung des Budgets nicht. Hieraus folgt: a) den durch die Verfassung festgestellten oder durch besondere Rat- und Bürgerschlüsse bereits bewilligten Ein- nahmen und Ausgaben darf bei Gelegenheit der Prüfung des Staatsbudgets einseitig so wenig von der Bürgerschaft wie vom Senate die Aufnahme in den Voranschlag versagt werden; b) solche Positionen des Staatsbudgets, bei denen weder vom Senate noch von der Bürgerschaft bestritten wird, daß sie durch die Verfassung oder durch besondere Rat- und Bürger- ! genannte Generalbudget der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten von der Zentralarmendeputation (siehe unten S. 128). Außer diesen Voranschlägen wird noch besonders aufgestellt der Etat der Verwaltungskosten des Hauptzollamtes (durch die Zollkommission).